So erreichen Sie uns:

Die sture Simone

Die sture Simone

Verstirbt ein Elternteil und wir dieser von seinen Kindern beerbt, so bilden diese regelmäßig eine Erbengemeinschaft. Nicht selten bildet das ehemalige Wohnhaus der Familie den wesentlichen Wert des Nachlasses. Wenn das Nachlasskonto keine ausreichende Deckung aufweist, wird es schnell schwierig. Hierauf nehmen jedoch Gläubiger wie Beerdigungsinstitute, Friedhofsverwaltung, Hausversicherung oder Stadtwerke keine Rücksicht. Die Erben haben für eine fristgerechte Zahlung zu sorgen.

Was tun, wenn einer der Miterben sich aus allem raushält und einer muss für alles bezahlen?

Hierzu folgender Fall:

Nicole (N) und Simone (S) haben gemeinsam ihre Mutter (M) beerbt. Im Nachlass sind rund 500 € auf dem Girokonto, sowie ein in die Jahre gekommenes Haus in Niedaltdorf. Beide sind sich einig, dass das Haus schnellstmöglich verkauft werden soll.

Nachdem die Beerdigung erledigt ist, beginnt der Ärger.

Beerdigungskosten

Nachdem der Bestatter seine Arbeit getan und die Friedhofsverwaltung ihre Gebühren berechnet hat, verweigert S, sich anteilig an den Kosten zu beteiligen. Es sei ja ein Haus im Nachlass. Folglich bleibt N nichts übrig, als die ausgelaufenen Gebühren zu bezahlen. Erben haften hierfür als Gesamtschuldner, § 1968 BGB.

Kosten für Hausversicherung und Grundsteuer

Zwar sind sich N und S weiterhin einig, dass das Haus verkauft werden soll. Sie haben sogar einen Makler beauftragt. Der Verkauf dauert jedoch in Ansehung des schlechten Zustands der Immobilie mehrere Monate. In dieser Zeit fallen weiterhin Grundsteuer, Versicherungen und Abschläge für Wasser und Strom an. Das Konto hat jedoch keine ausreichende Deckung. S weist jegliche Verantwortung von sich. Hierfür sei sie nicht zuständig. Als jedoch die ersten Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen (Grundsteuer) eintreffen, sieht sich N wieder einmal in der Pflicht und begleicht die Verbindlichkeiten.

Ausgleichsanspruch abgelehnt

Nachdem das Haus endlich verkauft und der Erlös abzüglich der Maklerprovision dem Nachlasskonto gutgeschrieben wurde, verweigert S, der N die Auslagen aus dem Nachlass zu erstatten.

Ausgleichsanspruch gerichtlich verfolgt & erfolgreich durchgesetzt

Wir haben N sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten und den Ausgleichsanspruch gerichtlich verfolgt. Das Amtsgericht ist unserer Auffassung gefolgt und hat S dazu verurteilt, der N die Auslagen zu ½ zu erstatten. Im Wesentlichen wurde dies begründet mit der Pflicht der Miterben zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Miterben für Bestattungskosten, sowie unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Wieder einmal zeigt sich, dass Sturheit oftmals nicht zum Erfolg führt. Dies gilt umso mehr, wenn diese nicht mit der Rechtslage im Einklang steht. Neben den Auslagen musste S der N auch die Kosten für das Gerichtsverfahren erstatten.

Wir beraten Sie und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung, in welchen Fällen sie besser nachgeben (S) und in welchen Fällen sie hart bleiben (N) sollten. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.