Übernahme von Bestattungskosten
Eine durchschnittliche Bestattung verursacht Kosten in Höhe von bis zu 10.000 €. Hierunter fallen die Bestattung selbst, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Grabstätte. Auch die Kosten einer angemessenen Feier (Trauerkaffee/Leichenims) können hierunter fallen.
Sterbeversicherung schafft klare Verhältnisse
Betroffene stellen sich häufig die Frage, wer eigentlich für diese Kosten aufkommen muss. Besteht eine Sterbeversicherung oder hat der Erblasser Vorsorge getroffen, so ist die Sache relativ klar.Dann sind die Bestattungskosten unproblematisch gedeckt.
Primär Erben zuständig – wer erbt, zahlt die Bestattung
Sind Erben vorhanden, so ist die Frage einfach zu beantworten. Die Antwort ergibt sich aus § 1968 BGB. Die Erben haben die Kosten zu tragen. Hierbei kommt es auf das Verhältnis der Erben zu dem Verstorbenen nicht an. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und haften als Gesamtschuldner. Die Kosten sind bei der Erbschaftsteuer zu berüksichtigen.
Keine Erben vorhanden ?
Spannender wird die Frage schon, wenn keine Erben vorhanden sind. Dies ist meist der Fall, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Immer wieder begegnet uns dann der Irrglaube, um die Bestattung kümmert sich dann das Ordnungsamt, mich als Hinterbliebenen geht dies dann nichts mehr an.
Die Annahme ist richtig – aber nur auf den ersten Blick!
Zwar hat das Ordnungsamt sich zunächst um die Bestattung zu kümmern, sofern sich keiner der Angehörigen der Sache annimmt.
Bestattungspflichtige in der Verantwortung
Dies ist Ausdruck der sog. Totenfürsorge. Die Kosten hierfür werden aber bei den sog. Bestattungspflichtigen erhoben. Dies ergibt sich aus dem Saarländischen Bestattungsgesetz. Das Hauptproblem hierbei ist, dass Betroffene dann keinen Einfluss auf die Art und die Kosten der Bestattung haben. Sie werden nur zur Zahlung herangezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob überhaupt ein Verhältnis zum Erblasser bestanden hat. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn dem Bestattungspflichtigen an sich nicht zumutbar ist, für die Kosten herangezogen zu werden. Grenzen setzt nur die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bestattungspflichtigen.
Sofern Sie mit einer Bestattung konfrontiert werden, das Erbe ausschlagen und mit dem Verstorbenen nicht nur ganz entfernt verwandt sind, können Sie zur Kostentragung herangezogen werden. Ob Sie als Pflichtiger in Betracht kommen, prüfen wir gerne.
Sich selbst kümmern – oftmals günstiger
Sollte dies der Fall sein, so sollten Sie die Sache selbst in die Hand nehmen und für die Bestattung sorgen. Nur dann haben Sie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ausführung und v.a. die Kosten zu nehmen. Das Ordnungsamt wird im Zweifel nur bedingt kostenbewusst arbeiten. Um Ihre Pflicht zur Kostentragung kommen Sie in der Regel ohnehin nicht herum. Ob bei Ihnen ausnahmsweise eine Kostentragung unzumutbar ist, prüfen wir ebenfalls gerne für Sie.
Sind mehrere Bestattungspflichtige vorhanden, so entsteht zwischen ihnen ein Erstattungsanspruch. Dieser ist auf die Kosten für eine sog. “Sozialbestattung” beschränkt. Stellt sich im Nachhineien heraus, dass der Verstorbene doch Erben hat, so besteht ein Erstattungsanspruch. Mit diesem beschäftigen sich immer wieder Gerichte, so zuletzt das OLG Koblenz (12 U 752/21).
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung. Tel. 0681 3875 1450.
Vorsorge können wir Ihnen in Zusammenarbeit mit einem unserer Partner (Versicherungen, Bestattungsunternehmen) anbieten.