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Bertrams beschränkte Bestattung

Bertrams beschränkte Bestattung

Der oder die Erben haben die Kosten der Bestattung des Erblassers zu tragen. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner.

Sind (gesetzliche) Erben von vornherein nicht vorhanden, nicht feststellbar oder schlagen sämtliche Erben das Erbe aus, so trifft die Bestattungspflicht die sog. „Bestattungspflichtigen“. Wer in diesen Kreis fällt, regeln die landesspezifischen Bestattungsgesetze.

Kümmert sich keiner um die Bestattung, so wird im Zweifel die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) tätig und macht die anfallenden Kosten bei den Bestattungspflichtigen geltend.

Was passiert, wenn einer der Bestattungspflichtigen, der nicht Erbe ist, sich um die Beerdigung kümmert, die Kosten trägt und weitere Bestattungspflichtige vorhanden sind?

Dieser Frage ist das LG Heilbronn mit seiner Entscheidung vom 06.02.2023 nachgegangen und hat diese auch beantwortet.

Hierzu folgender Fall:

Bertram (B) war vor vielen Jahren einmal erfolgreicher Unternehmer. Er hatte eine florierende Schreinerei mit 10 Mitarbeitern. Doch wie das Leben so spielt: er wollte zu hoch hinaus.

Durch die Insolvenz seines Großkunden, der Ikarus GmbH & Co. KG, geriet auch B in wirtschaftliche Schieflage. Er musste seinen Betrieb schließen und Insolvenz anmelden. Rentenansprüche hatte er keine – Rente zu kleben sei etwas für „Looser“. Fortan lebte er von Grundsicherung.

In alten, besseren Zeiten hatte er ein Testament errichtet. Seine beiden Kinder Klaus (K) und Petra (P) sollten ihn alleine beerben. Seine Frau Franziska (F) war verstorben, als die Kinder noch klein waren.

Erblasser verarmt – Nachlass überschuldet

Als B verstorben war, kümmerte sich P um die Bestattung und übernahm auch die Kosten hierfür. Sie wählte eine Bestattung, die dem ehemaligen Stand des B entsprach. Keiner sollte merken, wie sehr B verarmt war. Nach Überwindung der ersten Trauer wurde das Testament eröffnet. P und K schlugen das Erbe aus. Sie kannten die Verbindlichkeiten des B.

Gesamtschuldnerausgleich

P wollte nunmehr von K die Hälfte der für die Beerdigung verauslagten Kosten erstattet haben. Zwar hatte auch P das Erbe ausgeschlagen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattung ergibt sich aber aus dem Saarländischen Bestattungsgesetz.

Kostenersatz auf „Sozialbestattung“ beschränkt

Wir haben K beraten und dahingehend vertreten, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch besteht. Dieser sei jedoch auf die Kosten einer sog. „Sozialbestattung“ beschränkt.

Wir beraten auch Sie gerne im Zusammenhang mit der Übernahme von Bestattungskosten und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, Ärger im Vorfeld zu verhindern.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.