Haftungsbeschränkung des Erben
Nicht immer ist eine Erbschaft gleichbedeutend mit einem Vermögenszuwachs. Nachlässe sind nicht selten überschuldet oder gar wertlos.
Die Erben treten gemäß § 1922 BGB in die Rechtsposition des Erblassers ein. Sie haften dann grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen. Man spricht von der sog.
Universalsukzession
Hat der Erblasser positives Vermögen hinterlassen, so ist dies eine feine Sache für die Erben. Hat er aber nichts als Schulden hinterlassen, so ist dies ärgerlich. Diese Problematik hat der Gesetzgeber erkannt und Vorsorge getroffen. Es existieren gleich mehrere Möglichkeiten, eine Haftung für Verbindlichkeiten aus einer Erbschaft auszuschließen oder zu begrenzen. Wir nennen die in der Praxis relevantesten:
Ausschlagung der Erbschaft
Der wohl radikalste und konsequenteste Weg ist, die Erbschaft auszuschlagen. Dann hat der Erbe mit dem Nachlass “nichts mehr am Hut”. Wir verweisen auf die Ausführungen hierzu. Dieser Schritt will gut überlegt sein. Er ist nur in Ausnahmefällen rückgängig zu machen. Beachten Sie bitte die hierfür geltende Frist.
Auch wollen die verschiedenen Varianten einer Ausschlagung gut überlegt sein. Hier gibt es auch Varianten, die zumindest eine denkbare Pflichtteilsposition bestehen lassen. Mittel der Wahl ist dann die Ausschlagung nach § 2306 BGB. Wichtig ist auch zu wissen, wer alles ausschlagen muss. Oftmals reicht nicht aus, dass der direkte Erbe ausschlägt. Häufig müssen auch dessen Abkömmlinge ausschlagen. Hierzu beraten wir Sie gerne und begleiten das Verfahren der Ausschlagung.
Wichtig: Das Erbe darf noch nicht angenommen worden sein. Dies erfolgt meist nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten, z.B. die Inbesitznahme des Nachlasses oder die Räumung der Wohnung.
Nachlassinsolvenz
Stellen die Erben bzw. Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass zahlungsunfähig ist, so haben sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich zu stellen. Insofern ist das Verfahren dem “normalen” Insolvenzverfahren ähnlich. Hier gilt es, bestimmte Voraussetzungen und Fristen zu beachten. Das Insolvenzverfahren ist nur dann Mittel der Wahl, wenn zumindest so viel Vermögen bzw. Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Andernfalls wird das Verfahren mangels Masse zurückgewiesen. Wir beraten Sie gerne.
Einrichtung der Nachlassverwaltung
Gerade dann, wenn nicht sicher ist, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, sollte über eine Nachlassverwaltung nachgedacht werden.
Der Nachlassverwalter wird auf Antrag vom Nachlassgericht bestellt. Seine Aufgabe ist, die Gläubiger aus dem Nachlass -und nur aus diesem- zu befriedigen. Der Erbe hat die Möglichkeit, nur mit dem Nachlass und damit nicht mit seinem Privatvermögen zu haften.
Wir beraten Sie auch hierzu gerne.
Einrede der Bedürftigkeit des Nachlasses
Häufig sind Nachlässe aber vollkommen wertlos. Die “Masse” reicht nicht einmal aus, die Verfahrenskosten einer Nachlassverwaltung oder eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ist die Frist zur Ausschlagung schon abgelaufen oder wurde die Erbschaft bereits angenommen, so ist Mittel der Wahl, die Einrede der Bedürftigkeit des Nachlasses zu erheben. Dies kann außergerichtlich und gerichtlich erfolgen und beschränkt die Haftung ebenfalls auf den (meist wertlosen) Nachlass. Dieser ist dann den Gläubigern zur Verfügung zu stellen.
Zu unterscheiden ist, ob im Vorfeld ein Antrag auf Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung mangels Masse zurückgewiesen wurde oder ob die Masselosigkeit auf den ersten Blick vorliegt. Wir beraten Sie gerne, welche Möglichkeiten Sie haben und welche für Ihren speziellen Fall das Mittel der Wahl ist. Auch begleiten wir das Verfahren bis zu seinem Abschluss. Wir wenden uns an die Gläubiger und erheben die Einrede dort.
Achtung: In jedem Fall kann sich die Haftung für die Bestattungskosten ergeben. Die jeweiligen Bestattungsgesetze sehen weitreichende Möglicheiten vor.
Eine Erstberatung kostet derzeit 200 € brutto. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin. Oftmals ist in solchen Fällen Eile geboten. Hierfür haben wir extra Termine, die kurzfristig vergeben werden können.