Der Erbschein – das (un)bekannte Wesen
Jeder hat schon einmal von einem Erbschein gehört oder einen gesehen. Doch kaum einer kennt die Hintergründe.
Wozu benötigt man überhaupt einen Erbschein?
Der Erbschein legitimiert den oder die Erben Dritten gegenüber als Rechtsnachfolger des Erblassers. Aus ihm ergeben sich die Beteiligungsverhältnisse an einer Erbengemeinschaft oder eben die Alleinerbenstellung.
Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben. Diese bedeutet, er gilt grundsätzlich als richtig, so lange er in der Welt ist. Sofern er falsch ist, ist er einzuziehen. Dann ist ein streitiges Verfahren zu führen. Wir beraten Sie gerne.
Wer benötigt einen Erbschein?
Wie so häufig lautet die Antwort: es kommt darauf an.
Keine Verfügung von Todes wegen
In jedem Fall benötigen Erben einen Erbschein, wenn keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet wurde. Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erbschein legitimiert die Erben dann gegenüber Banken, Vermietern und Behörden.
Verfügung von Todes wegen
Wurde eine Verfügung von Todes wegen errichtet, so reicht häufig das Protokoll der Eröffnung (Nachlassgericht) und die entsprechende Verfügung (Testament, Erbvertrag). Hierzu muss das Testament oder Erbvertrag an das Nachlassgericht übermittelt und die Eröffnung beantragt werden. Wurde die Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht hinterlegt reicht der Antrag auf Eröffnung. Hierzu wird dann in der Regel die Sterbeurkunde benötigt.
Wie komme ich an den Erbschein?
Hier führen zwei Wege zum Ziel. Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Der Antrag kann auch bei einem Notar beurkundet und dann eingereicht werden.
Wir empfehlen folgenden Weg:
- Wir beraten Sie hinsichtlich des Erbfalls und ob es sinnvoll ist, das Erbe anzunehmen und ob Sie überhaupt einen Erbschein benötigen.
- Wir fertigen den Entwurf eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins und leiten diesen dann an einen Notar Ihrer Wahl oder an einen unserer Kooperationspartner weiter.
- Sie unterzeichnen beim Notar den Antrag.
Dieser Weg hat den Vorteil, dass Sie nicht ohne Beratung eine möglicherweise vorschnelle Entscheidung treffen. Zudem bietet dieser Weg oftmals einen zeitlichen Vorteil. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt regelmäßig eine konkludente Annahme der Erbschaft dar. Diese ist nur unter ganz engen Voraussetzungen rückgängig zu machen . Wir kennen die Ausnahmen und beraten Sie gerne.
Gemeinschaftlicher Erbschein – gemeinsame Kosten?
Sind mehrere Erben am Nachlass beteiligt, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Soll ein Erbschein beantragt werden, so bestehen verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen. Dieser weist dann alle Mitglieder der Erbengemeinschaft mit ihrem jeweiligen Anteil aus.
Kosten nicht unerheblich
Die Kosten eines Erbscheins können teils erheblich sein. Sie bestehen zumindest aus Gerichts- bzw. Notargebühren. Hinzukommen können noch Kosten der anwaltlichen Vertretung, gerade bei einem sog. streitigen Erbscheinsverfahren. Wird der Erbschein erteilt, so stellt sich die Frage, ob die Kosten von den übrigen Miterben zu erstatten sind. Auch hier gilt: es kommt darauf an !
Wer bestellt bezahlt – wie am Tresen
Grundsätzlich hat derjenige die Kosten zu tragen, der den Antrag stellt. Dies regelt § 22 I GNotkG. Eine Kostenerstattung scheidet demnach grundsätzlich aus.
Regelung erforderlich
Sollen die Miterben ausnahmsweise an den Kosten beteiligt werden, so ist dies im Vorfeld zu klären. Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Umsetzung.
Wir beraten Sie gerne – vereinbaren Sie gleich einen Termin. 0681 3875 1450