Entlassung des Testamentsvollstreckers
Erblasser wollen oft, dass ihr letzter Wille tatsächlich durchgesetzt wird. Mittel der Wahl ist in vielen Fällen die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers. Sowohl Dauer der Vollstreckung, als auch der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers können relativ frei bestimmt werden.
Typischer Anwendungsfall ist, wenn minderjährige Kinder zu Erben berufen sind oder wenn eine behinderte Person Erbe werden soll und nicht in der Lage ist, sich selbst um das Erbe zu kümmern.
Die Bestimmung einer Testamentsvollstreckung kann nur in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen (Testament, Erbvertrag). Die Formvorschriften gelten auch hier.
Leider haben Erblasser nicht immer ein gutes Händchen bei der Wahl des Testamentsvollstreckers. Generell sollten nur Personen eingesetzt werden, die hierzu auch in der Lage sind und denen das erforderliche Vertrauen zuerkannt wird.
Ist ein Testamentsvollstrecker einmal benannt, tritt der Erbfall ein und die bestimmte Person nimmt das Amt an, so wird eine Abweichung für die Erben schwierig.
Entlassung des Testamentsvollstreckers
Die Entlassung des Testamentsvollstreckers kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Hierzu bedarf es eines Antrags einer der Beteiligten – meistens der Erben. Das Nähere regelt § 2227 BGB.
Das Erfordernis eines wichtigen Grundes erklärt sich selbst. Der Erblasser wollte, dass seinem letzten Willen entsprochen wird. Dieser kann nicht immer auch der Wille der Erben sein. Womöglich haben die Erben z.B. ein Interesse, die Immobilien zu verkaufen. Der Erblasser hingegen hat verfügt, dass die Immobilien 20 Jahre gehalten werden. Die Verwaltung hat er der Testamentsvollstrecker übertragen. Den Erben sollen nur die Mieteinnahmen zufließen.
Zwingende Voraussetzung: Vorliegen eines wichtigen Grundes
Was als wichtiger Grund für eine erfolgreiche Entlassung ausreichend ist, ist sehr stark abhängig vom Einzelfall. In jedem Fall ausreichend sind nachweisbare Untreue, die Geschäftsunfähigkeit oder vorwerfbare Untätigkeit des Testamentsvollstreckers. Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Unzufriedenheit der Erben.
Ein tauglicher Grund liegt z.B. vor, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung nicht vorantreibt oder das Verfahren der Erbschaftsteuer nicht beendet (OLG Naumburg, 23.02.21, Az. 2 Wx 31/20). Offenkundig handelte es sich hier um eine Abwicklungsvollstreckung. Auch dann sind steuerliche Pflichten zu erfüllen.
Ob die Vorwürfe ausreichend sind, prüfen wir im Einzelfall. In jedem Fall sollten die Vorhaltungen mit Be- und Nachweisen untermauert sein.
Sollte der Antrag Aussicht auf Erfolg haben, so werden wir den entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellen. Eine Stellung des Antrags im Alleingang führt in den seltensten Fällen zum Erfolg.
Entlassung durch Beschluss
Liegen die Voraussetzungen vor, so erlässt das Nachlassgericht einen Beschluss zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Sodann ist ein neuer Testamentsvollstrecker zu benennen. Im Idealfall hat der Erblasser auch hierfür Vorsorge getroffen und einen Ersatz bestimmt. Ansonsten wird das Nachlassgericht einen Ersatz bestimmen.
Der Testamentsvollstrecker selbst kann sein Amt auch aufgeben. Beispielsfälle sind gesundheitliche Probleme oder schlicht Überforderung. Dies ist bei der Wahl der Person zu berücksichtigen.