Unbekannte Erben des Mieters – ein Fall für den Nachlasspfleger
Nicht selten versterben Mieter und die erbrechtliche Situation ist unklar. Sei es, weil keine gesetzliche Erben existieren, sei es weil sie unbekannt sind oder aber weil mehrere Testamente sich widersprechen oder aber ein Testament ist unklar. Ein weiterer Anwendungsfall ist, dass die bekannten Erben ausgeschlagen haben. Bisweilen ziehen sich auch „normale“ Verfahren vor dem Nachlassgericht teils über Monate in die Länge.
Unklare Situation für Vermieter
Vermieter stehen dann oft vor der Frage, wie es mit dem Mietverhältnis weitergeht. Entweder haben sie Forderungen gegen den ehemaligen Mieter oder sie möchten das Mietverhältnis beenden und die Wohnung räumen. Nur so kann eine Neuvermietung gefahrlos erfolgen.
Wer ist Anspruchsgegner?
Auch wenn das (Miet-) Recht auf der Seite des Vermieters ist, so bringt ihn das nicht immer weiter. Insbesondere dann, wenn unklar ist, wer rechtlich für den Nachlass zuständig ist. Eine öffentliche Zustellung der Kündigung scheidet aus rechtlichen Gründen aus. Ein Adressat muss her !
Antrag auf Nachlasspfleger
Eine denkbare Lösung ist, dass der Vermieter den Antrag auf Einrichtung eines Nachlasspflegers stellt. Der Antrag muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Er tritt subsidiär hinter eigenen Bemühungen des Vermieters zurück, die Erben zu ermitteln.
Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Vermieter zumindest einen Ansprechpartner. Ihm gegenüber kann er die Kündigung erklären und Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen. So kann der das Mietverhältnis schnell beenden und etwaige Forderungen geltend machen.
Keine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich
Dem Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft wird unter Umständen schon dann stattgegeben, wenn der Vermieter seine außergerichtlichen Interessen hinlänglich darlegt. Zeichnet sich dann ab, dass eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann, so stehen die Chancen des Vermieters gut. Wir beraten Sie gerne und begleiten das Verfahren vor dem Nachlassgericht.
Auch andere Gläubiger sind antragsberechtigt
Den Antrag auf Nachlasspflegschaft können natürlich auch andere Gläubiger des Erblassers stellen. Die Interessenlage ist ähnlich. Stehen Forderungen im Raum und ist die erbrechtliche Situation unklar, so kann dies der richtige Weg sein.
Wie können wir Ihnen helfen?
Wir prüfen, ob der Antrag auf Nachlasspflegschaft überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu gehört auch die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, diesen Weg zu gehen. Niemand darf vergessen, dass das Verfahren der Nachlasspflegschaft schlussendlich auch Kosten verursacht.
Nötigenfalls stellen wir die erforderlichen Anträge, begleiten das Verfahren und kündigen ggf. das Mietverhältnis für Sie.
Wir beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie gleich einen Termin zur Beratung
0681 3875 1450.