Testierfähigkeit und Testierfreiheit
Wer eine wirksame Verfügung von Todes wegen errichten will, muss testierfähig sein. Er darf auch nicht aus anderen Gründen daran gehindert sein, überhaupt noch eine (ggf. abweichende) Verfügung von Todes wegen zu errichten. Ist dies nicht der Fall, so ist die Testierfreiheit eingeschränkt.
Testierfähigkeit
Eine allgemeingültige Definition ist hierfür nicht zu geben. In etwa lässt sich hierunter die “Einsichtsfähigkeit des Betroffenen fassen, zu erkennen, was er regelt und welche Tragweite dies allgemein hat”.
Gesetz unterstellt Testierfähigkeit
Das Gesetzt geht bei jedem, der das 16. Lebensjahr vollendet hat grundsätzlich davon aus, dass er testierfähig ist. Gleichwohl sind Situationen denkbar, in denen gerade diese Fähigkeit in Zweifel gezogen werden kann und ggf. muss.
Fehlende Testierfähigkeit – Unwirksamkeit der Verfügung
Fehlte dem Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seiner Verfügung die Testierfähigkeit, so ist die Verfügung unwirksam. Häufig spielt dies eine Rolle, wenn Erblasser kurz vor ihrem Ableben noch ein Testament errichten und bspw. die Kinder oder der Partner enterbt werden. Dann ist der Nachweis der fehlenden Testierfähigkeit ein scharfes Schwert. Aber auch die Abwehr solcher Behauptungen kann im Zweifel über Sieg oder Niederlage entscheiden.
Betreuung führt nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit
Auch wenn eine Betreuung angeordnet ist, kann trotzdem noch Testierfähigkeit vorliegen. Es kommt -wie so oft- auf den Einzelfall an. Insbesondere wird entscheidend sein, aus welchen Gründen die Betreuung angeordnet wurde und inwieweit dies die Einsichtsfähigkeit eingeschränkt hat.
Demenz als Ausschlussgrund
Das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung führt nicht per se zu einem Wegfall der Testierfähigkeit. Aufschluss kann nur eine gesicherte Diagnose, sowie eine Gesamtwürdigung der Person und ihres Verhaltens im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geben. Zu berücksichtigen sind auch sog. „lichte Momente“. Im Zweifel gilt: Testierfähigkeit ist anzunehmen!
Geistesstörung als Ausschlussgrund
Liegt eine Geistesstörung vor, so kann auch diese zur Testierunfähigkeit führen. Auch hier ist eine Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen. Im Zweifel ist von einer Testierfähigkeit auszugehen.
Gutachten kann Aufschluss geben
Wer sich auf die Testierunfähigkeit beruft, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Taugliches Mittel ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies ist bereits im Selbständigen Beweisverfahren möglich.
Testierfreiheit
Losgelöst von der Frage, ob der Erblasser überhaupt (gesundheitlich) in der Lage war, ein wirksames Testament zu errichten, stellt sich häufig die Frage nach der Testierfreiheit
Testierfreiheit – rechtliche Möglichkeit
Unter der Testierfreiheit ist die rechtliche Möglichkeit zu verstehen, noch wirksam eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Diese kann durch verschiedene Faktoren beschränkt sein.
Erbvertragliche Bindung
Klassischer Fall ist die Bindung des Erblassers an einen Erbvertrag. Wurde der Erbvertrag mit einer weiteren Person mit Bindungswirkung abgeschlossen und war der Vertrag nicht wirksam widerrufen, so sind spätere (einseitige) Verfügungen ausgeschlossen.
Anderweitige Bindung
Aber auch andere Bindungen sind denkbar. So kann sich der Erblasser z.B. aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments verpflichtet haben, nicht mehr abweichend zu verfügen. Dies spielt häufig bei Ehegattentestamenten eine Rolle, wenn plötzlich die Geliebte Alleinerbin werden soll.
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