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Von Trinkern und Spielern

Von Trinkern und Spielern

Vor allem dann, wenn Testamente nicht den Erwartungen der lieben Verwandtschaft entsprechen, kommt die Frage nach der Wirksamkeit auf. Schnell wird dann das Schwert der Testierunfähigkeit bemüht. Es folgen etwa Aussagen wie „Onkel Hans war doch eh den ganzen Tag betrunken“ oder „Tante Berta war doch total depressiv“. Ziel ist, dem Erblasser seine Testierfähigkeit abzusprechen und damit die Unwirksamkeit des Testaments herbeizuführen. Die Versuchung wird umso größer, wenn die Beteiligten gesetzliche Erben sind oder von einem früheren Testament profitieren. Hierfür sind die Hürden jedoch sehr hoch.

Hierzu folgendes Beispiel:

Berta (B) und Hans (H) waren seit vielen Jahren in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Ein Testament oder einen Erbvertrag hatten sie nicht errichtet. H war -neben seiner Ehe- seit vielen Jahren mit Anja (A) liiert. Soweit so „normal“.

H errichtet Testament

H kam eines Tages auf die Idee, seine Freundin A als Alleinerbin einzusetzen. Hierzu errichtete der seit vielen Jahren alkoholabhängige H an einem lauen Sommerabend sein Testament. Sinngemäß sah dieses wie folgt aus:

Mein Testament

Meine Frau B ist total depressiv. Sie macht mir seit vielen Jahren das Leben zur Hölle. Mir stinkt das schon lange. Wenn ich den Wettbewerb um ein längeres Leben verlieren sollte, dann erbt meine Freundin A mein gesamtes Vermögen.

St. Ingbert, 04/06/2020

Prost, Euer Hans

 

A beantragt Erbschein

Als H verstorben war, beantragte A einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. B wäre dann nur ihr Pflichtteil verblieben. Da H keinen nennenswerten Zugewinn hatte, schied auch die „güterrechtliche Lösung“ aus.

B suchte den bekannten „Erbrechtsspezialisten“ Friedwart Grün auf. Dieser empfand die Sache als Sauerei und versuchte, der Erteilung des Erbscheins entgegenzutreten.  Zur Begründung führte er aus, H sei ein notorischer Trinker gewesen. Er sei „nicht mehr zurechnungsfähig“ und damit testierunfähig gewesen. Am Abend der Abfassung des Testaments habe H eine Kiste Bier und 3 Fernet getrunken. Überhaupt sei es eine bodenlose Unverschämtheit, dass A nunmehr einen Erbschein beantragen würde. Man wisse ja, was man davon zu halten habe. Das müsse auch das Gericht so sehen – wie sollte es auch anders sein ?

Keine Abhilfe

Alles Lamentieren und Beleidigen half nichts. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vor. Das OLG wies die Beschwerde zurück und wies zutreffend darauf hin, dass der bloße (gelgentliche) Alkoholmissbrauch zur Annahme einer (dauernden) Testierunfähigkeit nicht ausreichend ist. Grundfall sei, dass von einer Testierfähigkeit ausgegangen wird. Weitere Nachweise, die eine solche erschüttern hätten können, blieb die B schuldig. Friedwart hatte ihr auch nicht dazu geraten, Arztberichte o.ä. vorzulegen. H hatte Leberwerte, die Ihresgleichen suchten. Der Arzt ging immer von einem Messfehler aus.

Erbschein erteilt

A wurde der Erbschein erteilt. B erhielt „nur“ den Pflichtteil.

Dieser Fall ist angelehnt an die Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 19.03.2024 und zeigt, dass wie so häufig auch hier der Teufel im Detail steckt.

Wir beraten und vertreten Sie gerne im Vorfeld (Errichtung Testament), sowie im sich anschließenden Erbscheinsverfahren. Notfalls machen wir auch Ihre Pflichtteilsansprüche geltend und setzen diese durch.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin unter 0681 3875 1450.