Lieb sein lohnt sich nicht (immer)…
Beinahe unerschöpflich sind die Fehlerquellen, wenn Laien Testamente errichten. Die formalen Grundregeln dürfte zwischenzeitlich bekannt sein. Tatsächlich gibt es aber auch noch mehr an Anforderungen, bspw. die hinreichend genaue Bezeichnung von Erben.
Hierzu folgender Fall:
Adalbert (A) und Berthold (B) sind seit 40 Jahren ein Paar, seit 4 Jahren sogar verheiratet. Gemeinsame Kinder haben sie logischerweise keine. A hat aus einer schwachen Stunde einen Sohn (S), B hat einen Neffen (N).
Testament errichten
A und B möchten ihr Testament errichten. Da sie schon immer sehr sparsam waren, verzichten sie auf eine fundierte Beratung. Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Der Längstlebende soll entweder von S oder N beerbt werden. Sinngemäß schreiben sie in das Testament:
„der Längstlebende von uns wird von demjenigen beerbt, der am liebsten zu ihm ist, wenn er alleine ist“.
Erbfall eingetreten – Streit war vorprogrammiert
Es kam wie es kommen musste. Nachdem A verstorben und B ebenfalls nicht mehr unter den Lebenden weilt, kommt es zwischen dem N und dem S zu einem erbitterten Erbstreit. N beantragt einen Erbschein zu seinen Gunsten und trägt vor, er habe sich am besten um den B gekümmert und sei daher der Schlusserbe. S trägt entsprechendes vor und meint, er sei Alleinerbe geworden.
Keiner ist Schlusserbe
Nachdem sowohl das Amtsgericht, als auch das Oberlandesgericht entschieden haben, steht fest: Keiner der beiden ist Schlusserbe geworden. Die Formulierung im Testament ist zu unbestimmt und daher unwirksam.
Gesetzliche Erbfolge
Da B der Längstlebende ist und dieser noch eine Schwester hat, erbt diese (ungeliebte) Schwester, die sich nie um A und B gekümmert hat. S und N gehen leer aus. Es greift die gesetzliche Erbfolge.
Dies zeigt einmal mehr, wie wichtig eine fundierte Beratung ist. Wir helfen Ihnen gerne. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.