Der Nachlass gleichgeschlechtlicher Paare
Oft haben gleichgeschlechtliche Paare keine direkten Nachkommen. Umso wichtiger ist, den Partner oder die Partnerin rechtzeitig abzusichern und den jeweiligen Nachlass final zu regeln.
Verheiratete Paare
Bei gleichgeschlechtlichen, verheirateten Paaren gelten die Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge.
Beispiel
Monika und Eveline sind verheiratet. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben jeweils keine Kinder. Das Haus im Kobenhüttenweg gehört Monika alleine. Die Eltern sind jeweils schon verstorben. Monika hat noch 3 Geschwister.
Ein Testament haben Monika und Eveline nicht errichtet. Monika verstirbt plötzlich. Eveline erbt zu 3\4. Monikas Geschwister erben insgesamt zu 1\4, mithin jeder zu 3\12.
Eveline bildet nun mit Monikas Geschwister eine Erbengemeinschaft. Das Verhältnis war ohnehin schon angespannt. Der Streit ist vorprogrammiert.
Wollte Monika dies? Wohl kaum!
Sinnvoller wäre gewesen…
Monika und Eveline hätten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und als Schlusserben die beiden Neffen von Monika eingesetzt. Dann hätte Eveline ihre Frau alleine beerbt. Die Geschwister würden leer ausgehen. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Nach Eveline würden dann die beiden Neffen erben.
Nicht verheiratete Paare
Sind Paare nicht verheiratet, so scheidet die gesetzliche Erbfolge aus. Liegt keine Regelung vor, so erbt der Partner nichts. Monikas Geschwister würden erben. Eveline müsste womöglich aus dem Haus ausziehen.
Monika und Eveline könnten einen Erbvertrag schließen oder sich jeweils zu Erben einsetzen, auch wenn sie nicht verheiratet sind.
Dies wäre zwar aus steuerlicher Sicht nicht ratsam, aber allemal besser, als Eveline derart in die Bredouille zu bringen.
Für jede Konstellation lässt sich eine maßgeschneiderte Lösung finden. Sie muss nur im Vorfeld durchdacht und umgesetzt werden. Lassen Sie uns darüber reden.
Ein Beispiel finden Sie hier.
Bildquellen
- Männer heiraten: Syda Productions/shutterstock.com