Das Vermächtnis
Errichtet der Erblasser ein Testament, so kann er Dritte auch mit Vermächtnissen bedenken.
Rechtsnatur:
§ 1939 BGB regelt hierzu folgendes:
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Eindeutiger kann ein Vermächtnis nicht beschrieben werden.
Möglicher Inhalt:
Der Erblasser kann in seinem Testament jede andere Person mit einem wie auch immer gearteten Vermögensvorteil bedenken. Denkbar sind bspw. die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, die Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts oder die Zuwendung eines ganz bestimmten Vermögensgegenstandes.
Der Erblasser ist bei der Ausgestaltung von Vermächtnissen sehr flexibel.
Er kann auch bestimmen, dass ein Vermächtnis zu einem bestimmten Zeitpunkt erst zu erfüllen ist. Unter Umständen sollte er zur Durchsetzung auch Testamentsvollstreckung anordnen. In diesem speziellen Fall bietet sich die Abwicklungsvollstreckung an.
Typisch ist, dass ein bestimmter Geldbetrag erst nach Abschluss des Studiums oder im Falle einer Heirat gefordert werden kann. Denkbar ist auch, dass ein Vermächtnis nur dann zu erfüllen ist, wenn der Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls hinreichend liquide ist.
Der Erblasser kann sogar jemanden mit einem Vermächtnis bedenken, der im Zeitpunkt des Erbfalls nicht einmal gezeugt ist. Dies ergibt sich aus § 2178 BGB.
Welche Regelungen genau durch ein Vermächtnis getroffen werden können und wo die Grenzen liegen sollte im Vorhinein geklärt werden. In jedem Fall muss ein Vermächtnis auch den Formerfordernissen des Testaments oder des Erbvertrages entsprechen.
Ein Vermächtnis kann auch dauerhafter Natur sein. Gemeint sind dann bspw. Zahlungen über einen langen Zeitraum hinweg. Dann bietet sich die Anordnung einer Dauervollstreckung an.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Erblasser seinen Nachlass nicht „aushöhlen“ kann. Den Erben muss der Pflichtteil verbleiben. Ansonsten kann es zu einer anteiligen Anrechnung zwischen Pflichtteilsberechtigter Erben und Vermächtnisnehmer kommen. Im Zweifel wird es zu einer anteiligen Kürzung des Vermächtnisses kommen. Dies ist dem Schutzgedanken geschuldet, den der Gesetzgeber dem Pflichtteil zuerkannt hat.
Folgen:
Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Die Erbenstellung hat nicht nur Vorteile. Der Erbe muss nämlich auch die Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen und sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmern. Dies entfällt für den Vermächtnisnehmer. Er erhält einen schuldrechtlichen Anspruch, das zu verlangen, was ihm zugewandt wurde, mit dem Erbe hat er nichts zu tun ansonsten. Auch dies kann in manchen Konstellationen geradezu gewollt sein.
Hierzu folgender Fall:
Erforderliche Handlungen des Vermächtnisnehmers
Er muss das Vermächtnis ausdrücklich annehmen gegenüber dem oder den Erben. Der oder die Erben müssen das Vermächtnis dann im Regelfall erfüllen. Wurde Testamentsvollstreckung angeorndet, so ist dies meist Aufgabe des Testamentsvollstreckers.
Sowohl die Annahmeerklärung des Vermächtnisses, als auch die Durchsetzung der Ansprüche gehören in fachkundige Hände.
Achtung: Auch die Frage, ob das Vermächtnis überhaupt angenommen werden soll, will gut überlegt sein. Gerade dann, wenn der Vermächtnisnehmer auch Pflichtteilsberechtigter ist, sollte die Annahme nicht vorschnell erfolgen. Möglicherweise verliert der Betroffene so wichtige Auskunftsrechte, nämlich auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Mögliche Reaktionen der Erben
Die weitaus unproblematischste Reaktion ist die Erfüllung des Vermächtnisses. Die Erben können die Erfüllung aber auch verweigern. Dann werden sie in der Regel auf Erfüllung gerichtlich in Anspruch genommen. Was Sie tun können, wenn der Nachlass vorübergehend nicht liquide ist, erklären wir Ihnen gerne.
Versuchte der Erblasser, durch das Vermächtnis den Pflichtteil auszuhöhlen, so kann das Erbe nach § 2306 BGB ausgeschlagen und der Pflichtteil geltend gemacht werden. Beachten Sie hierzu die geltenden Fristen.
Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, so fällt die Erfüllung der Vermächtnisse meist in den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers.
Zu all diesen Themen beraten wir Sie gerne und vertreten Sie selbstverständlich auch. Vereinbaren Sie hierzu einen Termin unter 0681 3875 1450.
Achtung: Der Vermächtnisnehmer muss den Vermögenszuwachs ebenfalls versteuern. Dies ergibt sich aus § 3 I Nr. 3 ErbStG.
Vermächtnisse können auch verjähren ! So hat das OLG München jüngst entschieden: Bei Grundsücken beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Das Vermächtnis beinhalte den unmittelbaren Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück. Daher gelte § 196 BGB. In sonstigen Fällen verjähren Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
Was versteht man unter einem Vermächtnis ?
Vermächtnis ist die Möglichkeit Jemandem etwas zuzuwenden, ohne dass er Erbe wird.
Was muss ich tun, wenn ich mit einem Vermächtnis bedacht wurde ?
Ein Vermächtnis muss ausdrücklich angenommen werden.