Die Abwicklungsvollstreckung
Denkbare Alternative der Testamentsvollstreckung ist die sog. Abwicklungsvollstreckung. Wesen dieser Variante ist, dass der Testamentsvollstrecker nach dem Ableben des Erblassers nach dessen Anweisungen den Nachlass abwickelt und den Erlös an die Erben auskehrt.
Die Abwicklungsvollstreckung wird für einen bestimmten, meist relativ überschaubaren Zeitraum angeordnet. Sie endet automatisch, wenn die Aufgaben erledigt sind.
Typische Aufgaben bestehen darin, vorhandene Immobilien oder Wertpapiere zu veräußern und steuerliche Pflichten zu erfüllen. Aber auch die Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen gehört vielfach zum erbrechtlichen Standard. Selten, aber auch denkbar ist die Aufgabe, die Oldtimer-Sammlung zu bestmöglich veräußern. Sobald diese Aufgaben erledigt sind, hat der Testamentsvollstrecker den Erlös nach den Vorgaben des Erblassers an die Erben bzw. anderweitig Berechtigten auszukehren.
Der Erblasser kann -sofern er eine richtige Wahl getroffen hat- sichergehen, dass seinem letzten Willen entsprochen wird. Seine Entscheidung ist in der Regel für die Erben bindend. Eine Abberufung kann nur ausnahmsweise erfolgen.
Die Abwicklungsvollstreckung eignet sich u.a. in folgenden Fällen:
- der Erblasser kennt seine „Pappenheimer“ und befürchtet Streit
- der Nachlass besteht aus vielen Immobilien oder anderen Wertgegenständen
- der Erblasser befürchtet eine Überforderung der Erben
- der Erblasser will sicherstellen, dass Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche erfüllt werden
Je nach Aufgabengebiet ergeben sich verschiedene Anforderungen an die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers. Ergeben sich Aufgaben, die eine besondere Sachkenntnis voraussetzen, so sollte sich die Auswahl hieran orientieren. Aber auch das Lebensalter des Erblassers sollte die Auswahl bestimmen. Der Testamentsvollstrecker sollte z.B. nicht deutlich älter sein, als der Erblasser selbst.
Eine gute Wahl stellt meist die Wahl eines zertifizierten Testamentsvollstreckers oder eines im Erbrecht tätigen Anwalts dar. In unserer Kanzlei können wir beides anbieten. Die Berufsträger können zudem auf Mitarbeiter zurückgreifen, die im Erbrecht sehr erfahren sind.
Aber wie immer gilt: Bevor Sie sich für eine Testamentsvollstreckung entscheiden, sollten Sie sich vorher beraten lassen. Am besten vereinbaren Sie gleich einen Termin zur Erstberatung unter 0681 3875 1450.