Erben & Vererben
Niemand denkt gerne über seinen eigenen Tod nach. Gleichwohl sollte sich jeder frühzeitig Gedanken darüber machen, was mit seinem Nachlass im Fall der Fälle geschieht. Regelt der Erblasser nichts, so ist der Streit häufig schon vorprogrammiert; denn verstirbt ein nahestehender Mensch müssen die Hinterbliebenen nicht nur den Verlust verkraften. Sie müssen sich auch sehr bald mit dem Erbrecht auseinandersetzen. Auch steuerrechtliche Belange können schnell an Bedeutung gewinnen. Der oder die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 BGB. Sie treten grundsätzlich in alle (!) Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Womöglich ist die Haftung der Erben zu beschränken.
Grundsätzlich zu unterscheiden gilt es in gesetzliche und gewillkürte Erbfolge.
Gesetzliche Erbfolge
Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn der Erblasser sein Erbe nicht oder nicht wirksam geregelt hat. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB. Die Erben benötigen in aller Regel einen Erbschein.
Erbberechtigte
Gesetzlich erbberechtigt sind folgende Personen:
- Verwandte
- Ehegatten / eingetragene Lebenspartner
- der Staat
Folgen der gesetzlichen Erbfolge
Mehrere Erben gleicher Ordnung erben zu gleichen Teilen. Ehegatten und Lebenspartner erben neben Abkömmlingen. Beerben mehrere Personen den Erblasser gemeinsam, so bilden diese eine Erbengemeinschaft.
Für wen eignet sich die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge eignet sich (nur) dann,
- wenn der Nachlass nicht sehr werthaltig ist
- oder wenn der Erblasser die sich ergebenden Folgen bewusst herbeiführen will
- oder die Verhältnisse einfach gelagert sind.
In allen übrigen Fällen sollte der Erblasser frühzeitig aktiv werden und etwas regeln. Vermächtnisse, Enterbung und Testamentsvollstreckung müssen zwingend durch eine Verfügung von Todes wegen geregelt werden. Die gesetzliche Erbfolge reicht nicht aus.
„Wer an die Liebe seiner Erben glaubt, dem ist wohl aller Witz geraubt“
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