Entstehung und Rechtsnatur der Erbengemeinschaft
Die wesentlichen Regelungen finden sich in §§ 2032 f. BGB.
Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn der Erblasser von mehreren Erben beerbt wird. Gleichgültig ist, ob dies auf Basis des gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge geschieht.
Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an der Gemeinschaft verfügen. Ihm steht jedoch kein bestimmter Anteil an der Erbmasse zu. Dies kann zu Konflikten führen.
Verwaltung der Erbengemeinschaft
Die Verwaltung der Erbengemeinschaft erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich. Entscheidungen können nur als Beschlüsse gefasst werden.
Ausnahme: Sog. Notmaßnahmen können durch den Einzelnen getroffen werden. Hierunter fällt z.B. die Beauftragung eines Dachdeckers mit der Durchführung einer Notreparatur. Nicht erfasst ist die Ereuerung des Daches.
Jeder Miterbe hat im Übrigen die Pflicht, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Verstößt er gegen diese Pflicht, so macht er sich ggf. schadenersatzpfichtig. Typischer Fall ist die Weigerung, einen Mietvertrag abzuschließen.
Auch steuerlich muss die Erbengemeinschaft einiges beachten. So ist z.B. für Einkünfte (Vermietung, Verpachtung, Betriebseinnahmen etc.) eine sog. „einheitlich gesonderte Feststellung der Einkünfte“ beim Finanzamt abzugeben.