Treue bis in den Tod
Erblasser haben die Möglichkeit, die Person des Testamentsvollstreckers selbst zu bestimmen. Hiervon sollten Sie Gebrauch machen. Gleichwohl kann sich nach Eintritt des Erbfalls herausstellen, dass die Wahl nicht so sehr glücklich ausgefallen ist. Dann wird es für die Erben oder den Vermächtnisnehmer relativ schwer, den Testamentsvolltrecker loszuwerden.
Erblasserwille vorrangig
Vorrangig ist der Erblasserwille. Daher stellt die Entlassung des Testamentsvollstreckers auch den Ausnahmefall dar. § 2227 BGB verlangt, dass entweder ein wichtiger Grund oder eine Unfähigkeit vorliegt, das Amt auszuüben. Gerade der Punkt der Unfähigkeit ist noch relativ klar. Hierunter fallen beispielsweise Krankheit, Gebrechlichkeit oder aber fehlende Fertigkeiten (lesen, schreiben). Spannender wird schon das Merkmal des wichtigen Grundes.
Hierzu folgender Fall in zwei Alternativen:
1. Alternative:
Amalie (A) hat ihr Testament errichtet. Ihr Ehemann Berthold (B) war schon vor 10 Jahren verstorben. B hatte kein Testament hinterlassen. Beide hatten keine Kinder. A setzt die Neffen des B, der Christian und die Christel (C) als Alleinerben ein. Sie beschwert sie mit einem Vorausvermächtnis zu Gunsten der Doris (D). Diese soll den gesamten Schmuck der A erhalten. Gleichzeitig ordnet A zur Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker wird ihr alter Freund R. Dieser ist Rechtsanwalt und überwiegend im Erbrecht tätig.
Wertvolle Grabbeigabe
Kurz vor ihrem Tod weist die A den R an, ihr den Ehering des B zusammen mit ihrem Ehering in den Sarg zu legen. Sie möchte gerne etwas von B bei sich haben. Gesagt getan – Treu ergeben bis in den Tod! Nach Eintritt des Erbfalls legt R die beiden goldenen Eheringe der A in den Sarg. Zugleich nimmt er das Amt des Testamentsvollstreckers an.
Vermächtnisnehmerin unglücklich
Als D davon erfährt, wendet sie sich an das zuständige Nachlassgericht und beantragt, den R als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Es läge ein wichtiger Grund im Sinne von § 2227 BGB vor. R hätte dürfen den Wunsch der A nicht erfüllen. Dieser beeinträchtige das Vermächtnis, schließlich sei der Schmuck alleine ihr vermacht.
Erblasser entscheidet
Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Entscheidend sei auch hier der Erblasserwille. R konnte glaubhaft belegen, dass er in Erfüllung von A’s letztem Willen handelte.
2. Alternative:
In der zweiten Alternative erfüllt R weder den letzten Wunsch der A, noch das Vermächtnis zu Gunsten der D. Er beruft sich darauf, dass D den Schmuck nicht verdient habe und ohnehin kein Typ für so etwas sei. D sei von jeher schon sehr burschikos und demnach sehe Schmuck an ihr nicht gut aus. R drohte damit, den Schmuck zu versilbern und den Erlös an die Erben auszukehren.
Auch hier wandte sich die D an das zuständige Nachlassgericht. Zur Begründung führte sie an, der R erfülle das Vermächtnis aus unsachlichen Erwägungen heraus nicht und begnüge sich damit, die D zu beleidigen.
Unsachliches Verhalten – wichtiger Grund
Das Nachlassgericht gab dem Antrag der D statt. R musste das Vermächtnis erfüllen.
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