So erreichen Sie uns:

Engel in der Not oder doch gieriger Betreuer?

Engel in der Not oder doch gieriger Betreuer?

Immer wieder fallen sog. „Berufsbetreuer“ negativ auf. Noch harmlos ist, wenn sie ihren Aufgaben nicht nachkommen. Es soll Betreuer geben, die mehr als 80 Betreuungen übernommen haben – neben ihrem normalen Vollzeit-Job. Weitaus schlimmer ist, wenn der eigene Vorteil über die Interessen der (oft) Hilflosen gestellt wird.

Hierzu folgender Fall aus der Praxis:

Ronald (R) ist ein wahrer Menschenfreund. Er engagiert sich politisch, ist Vorsitzender einiger wohltätiger Vereine und Gemeinschaften und hat auch einige Betreuungen. Am meisten mag er jedoch sich selbst und seine Frau Antonia (A). Beide pflegen einen aufwändigen Lebensstil. Dieser muss finanziert werden. Daher kam R -wieder einmal- auf folgende Idee:

R wird Betreuer

Ludmilla (L) hatte Niemanden mehr außer Ihrem Neffen Klaus (K). Ihre Tochter war vor etwa einem Monat verstorben. L wollte ihr folgen und verweigerte fortan Nahrung und medizinische Hilfe. Hiervon erfuhr R und regte an, L eine Betreuung an die Seite zu stellen. Ganz selbstlos bot R an, die Betreuung zu übernehmen -quasi als Engel in der Not. So geschah es auch. R war beim Amtsgericht Homburg bestens vernetzt. Er übernahm die Betreuung.

Testament erforderlich – guter Rat ist teuer

L hatte neben einem nicht unerheblichen Vermögen ein sehr schönes Haus im Bliesgau. Dieses Haus hatte R schon lange im Visier. Es würde sich prima eignen, damit sein Sohn Christian dort eine Familie gründen kann. Jetzt war seine Chance gekommen.

Als L wieder einmal im Krankenhaus war, beorderte R kaum zwei Wochen nach Übernahme der Betreuung seinen Freund und Handlanger, den Notar Dr. B. Trug ins Krankenhaus. Er ließ von ihm ein Testament beurkunden, wonach K die L zwar alleine beerben sollte. Trotz Bedenken an der Testierfähigkeit der L erwähnte der Notar dies aber nicht und beurkundete das Testament.

Vermächtnis für den Betreuer

Der Nachlass sollte aber mit einem Vermächtnis beschwert sein, wonach R das Eigentum an der Immobilie verschafft werden sollte. R glaubte, wenn K „den Rest“ erbe, dann verhalte er sich still.

K beantragt in der Folge einen Erbschein. R machte das Vermächtnis bei K geltend und verlangte die Beurkundung eines Erfüllungsvertrages. K kam dies äußerst merkwürdig vor. Die Sache hatte ein „Geschmäckle“. Wir haben dem K geraten, das Vermächtnis nicht zu erfüllen und es darauf ankommen zu lassen.

Vermächtniserfüllung geschuldet?

In der Folge erreichte K ein anwaltliches Schreiben der Kanzlei Kain aus St. Ingbert, welches ihn unter Fristsetzung zur Erfüllung des Vermächtnisses aufforderte. Wir reagierten für K und stellten uns auf den Standpunkt, dass das Testament bzw. die Vermächtnisanordnung sittenwidrig waren. Demzufolge sei das Vermächtnis nicht zu erfüllen. R verlor beide Instanzen.

Vermächtnis war sittenwidrig

Das Gericht folgte unserer Auffassung und stellte klar, dass eine Verfügung von Todes wegen, die einen Berufsbetreuer als Erben oder Vermächtnisnehmer begünstige zwar grundsätzlich möglich sei. Im konkreten Einzelfall sei aber das Verhältnis weitaus weniger rührend, als es R darstellen wollte.  Demzufolge sei das Vermächtnis nicht zu erfüllen. Ob das Testament und somit auch die Erbeinsetzung des K unwirksam waren, kann dahinstehen. K hat die L auch in gesetzlicher Erbfolge alleine beerbt. Auch dahinstehen konnte die Frage, ob L überhaupt noch testierfähig war.

Dieser Fall ist angelehnt an die Entscheidung des OLG Celle vom 09.01.2024, Az. 6 W 175/23 und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Werden Ansprüche auf Vermächtniserfüllung gegen Sie geltend gemacht, so sollten Sie nichts überstürzen. Wir prüfen für Sie, ob überhaupt ein Anspruch besteht.  Auch prüfen wir für Sie gerne die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung möglicher Ansprüche. Dies kann vermeidbare Kosten ersparen.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zu Beratung und 0681 3875 1450.