Wer kann als Testamentsvollstrecker bestimmt werden?
Sinnvoll ist, wenn Sie neben dem (Haupt-) Testamtsvollstrecker auch immer einen Ersatz bestimmen. Dieser tritt in Aktion, wenn die eigentliche Person hierzu nicht oder nicht mehr in der Lage sein sollte. Diesen Ersatz kann der Erblasser selbst bestimmen oder dem eigentlichen Testamentsvollstrecker die Wahl lassen. Welche Variante die Richtige ist, hängt vom Einzelfall ab.
Zum Testamentsvollstrecker kann eigentlich Jeder berufen werden. Ihre Auswahl sollten Sie sogfältig treffen. Es hat wenig Sinn, wenn der Wunschkandidat nicht in der Lage ist, sein Amt zu erfüllen. Idealerweise sollte ein im Erbrecht und als Testamentsvollstrecker tätiger Anwalt bestimmt werden. Wir übernehmen dies gerne und sind in der Lage, die ordnungsgemäße Vollstreckung zu gewährleisten.
Die Vergütung kann im Vorfeld durch Sie bestimmt werden. Weniger sinnvoll ist, Banken oder andere Institutionen als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Diese verfolgen mitunter auch Eigeninteressen.
Welche Hilfestellung bieten wir?
Wir unterstützen Sie, wenn Sie ein Testament errichten und Testamentsvollstreckung anordnen wollen.
Aber auch dann, wenn Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden, sind wir Ihnen behilflich. Die Tätigkeit und damit verbundene Haftungsrisiken sind nicht zu unterschätzen. Auch die steuerlichen Pflichten können wir für Sie erfüllen.
Schließlich helfen wir auch dann, wenn Erben das Gefühl haben, der Testamentsvollstrecker handelt nicht nach dem Willen des Erblassers, sondern eher an seien Interessen orientiert. Dann gibt es die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker abzusetzen.