Testamentsvollstreckung
Mancher Erblasser wird sich die Frage stellen, wie er sicherstellen kann, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Auch hier bietet das Erbrecht eine Lösung. Häufig ergibt sich aus den persönlichen Umständen heraus die Notwendigkeit einer Testamentsvollstreckung. Typisches Beispiel sind minderjährige oder behinderte Erben. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen Abwicklungsvollstreckung und Dauervollstreckung.
Aber auch wenn der Nachlass noch eine ganze Zeit lang “zusammengehalten” werden soll, sollte man über Testamentsvollstreckung nachdenken.
Wesen der Testamentsvollstreckung
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, über seinen Tod hinaus zu bestimmen, wie mit seinem Nachlass verfahren wird. Der Testamentsvollstrecker wird zum “verlängerten Arm des Erblassers“. Es zählt alleine der (letzte) Wille des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker hat regelmäßig auch steuerliche Pflichten zu erfüllen.
Anordnung der Testamentsvollstreckung
Der Erblasser muss die Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich anordnen. Soll die Testamentsvollstreckung in einem Erbvertrag angeordnet werden, so bearf auch dies der notariellen Beurkundung. In jedem Fall muss der Aufgabenkreis so genau als möglich bestimmt werden. Nur so kann Streit vermieden werden.
Inhalt und Grenzen
Inhaltlich kann und darf der Erblasser alles anordnen, was er auch im Zuge einer letztwilligen Verfügung anordnen könnte. Er kann z.B. anordnen, dass der Testamentsvollstrecker Auflagen oder Vermächtnisse erfüllt. Inhalt der Vollstreckung kann auch sein, dass ein Immobilienbestand eine gewisse Zeit gehalten und den Erben nur die Nett-Erträge aus Miete und Pacht ausgezahlt werden. Der Testamentsvollstreckung sind kaum Grenzen gesetzt. Typischerweise ungültig sind solche Anordnungen, die gemeinhin sittenwidrig sind.
Grob zu unterscheiden sind die Abwicklungsvollstreckung und die Dauervollstreckung.
Der Erblasser sollte immer sich genau überlegen, wen er als Testamentsvollstrecker einsetzen möchte. Im Regelfall ist die Entscheidung für die Erben bindend. Eine Abberufung ist nur ausnahmsweise möglich. Den Offerten vieler kommezieller Anbieter wie z.B. Banken ist z.B. selten etwas Gutes abzugewinnen. Häufig stehen (auch) andere Interessen im Vordergrund.
Ungünstig ist die Wahl dann, wenn der Testamentsvollstrecker das Amt nicht oder nicht richtig ausüben kann. Die Überforderung ist dann vorprogrammiert.
Beispiel
Der verwitwete Erblasser E hat einen umfangreichen Immobilienbestand. Sein Enkel K ist derzeit 14 Jahre alt. K soll E alleine beerben. E’s undankbarer Sohn soll nur den Pflichtteil erhalten. E möchte Vorsorge treffen, falls er verstirbt, bevor K seine Ausbildung abgeschlossen hat.
Nach ausführlicher Beratung errichtet er ein entsprechendes Testament und ordnet an. Inhalt der Anordnung ist, dass K zwar sofort Erbe wird. Der Immobilienbestand wird aber bis zum Abschluss der Ausbildung durch den langjährigen Geschäftsführer des E verwaltet.
Alternativ: Zum Testamentsvollstrecker wird der langjährig für die Familie tätige Rechtsanwalt DA aus Saarbrücken bestimmt. Er kann auch auf ein im Erbrecht erfahrenes Team zurückgreifen.