Für wen eignet sich Testamentsvollstreckung?
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist immer dann sinnvoll, wenn der Erblasser Zweifel daran hat oder haben muss, dass seinem letzten Willen entsprochen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Minderjährige erben sollen und diese im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht volljährig sind oder ihnen die entsprechende Ausbildung fehlt.
Häufig ist die Testamentsvollstreckung aber auch das Mittel der Wahl, wenn Personen erben sollen, die den Nachlass aus verschiedenen Gründen nicht selbst verwalten können (Behinderten-Testament). In all diesen Fällen erscheint die Testamentsvollstreckung als Mittel der Wahl. Auch sollte die Person des Testamentsvollstreckers mit Bedacht ausgesucht werden. Im Zweifel müssen die Erben lange Zeit sich damit arrangieren. Die Dauervollstreckung kann bis zu 30 Jahre angeordnet werden. Eine Entlassung ist die Ausnahme.
Beispiele
1. E ist seit 60 Jahren mit F verheiratet. Beide habe einen 60-Jährigen Sohn S, sowie eine Tochter S. S ist seit einem Unfall geistig stark beeinträchtigt und dauernd auf Hilfe angewiesen. E möchte sichergehen, dass S auch dann noch versorgt ist, wenn er und F verstorben sind.
Nach eingehender Beratung errichten die Eheleute einen Erbvertrag. Sie setzen S mit einem Erbteil als nicht befreiten Vorerben ein, der oberhalb seines Pflichtteilsanspruchs liegt. Im Übrigen setzen sie den Überlebenden als Erben ein. Als Schlusserben nach dem Längstlebenden setzen sie S als nicht befreiten Vorerben, sowie T als Erbin ein. Für die jeweilige Vorerbenstellung des S ordnen sie Testamentsvollstreckung . Sie bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker das Vermögen nur benutzen darf, um S zu versorgen. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen sie den Rechtsanwalt R. Dieser ist Ihnen seit langem bekannt und zudem zertifizierter Testamentsvollstrecker.
2. E ist 85 Jahre alt, hat einen Sohn und einen Enkel. Der Enkel Betram ist 12 Jahre alt. E’s Sohn soll nichts erben und nur den Pflichtteil erhalten. Bertram soll erst nach Abschluss seines Studiums auf den umfangreichen Immobilienbestand zurückgreifen können. Vorher sollen ihm die Erträge das Studium etwas erleichtern.
Nach Beratung durch uns errichtet E ein Testament und ordnet Testamentsvollstreckung an. Diese erstreckt sich bis zum Abschluss der Ausbildung. Zum Testamentsvollstrecker bestimmt er einen der Anwälte unserer Kanzlei.