Wein, Weib & Worschd
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, wenn ein Elternteil nochmals heiratet und seinen neuen Partner zum Alleinerben einsetzt. Besonders problematisch wird die Konstellation dann, wenn Kinder aus einer früheren Beziehung vorhanden sind, diese enterbt werden und Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Hierzu folgender Fall:
Peter (P) ist verwitwet, hat zwei Kinder (K und S) und ein mittelgroßes, aber bekanntes Weingut in Hainfeld in der Pfalz. Er beschließt mit 80 Jahren, seine langjährige Lebensgefährtin (L) zu heiraten. Diese setzt er zu seiner Alleinerbin ein. Da K und S schon vor Jahrzehnten kein Interesse an dem Weingut hatten, glaubt er nicht, dass es deswegen zu Problemen kommt – weit gefehlt.
Erbfall eingetreten
Da P nicht nur dem Alkohol, sondern auch dem guten Essen, v.a. seiner geliebten „Worschd“ zugeneigt war, hat er mit gravierenden gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Es kam wie es kommen musste: P verstirbt kurz nach seinem 82. Geburtstag. K und S erfahren hiervon durch das Nachlassgericht.
Pflichtteil geltend gemacht
K und S lassen sich von uns beraten und machen gegen L ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Einer der wenigen Streitpunkte ist die Bewertung des Weingutes. L hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, sie müsse den Verkehrswert ermitteln lassen. Hierzu hatte sie ein Gutachten eingeholt. Der Verkehrswert wurde nicht allzu hoch eingeschätzt. Die Gebäude und Maschinen sind sehr alt. Das Weingut lebt im Wesentlichen von seinem exzellenten Ruf, weit über die Grenzen der Pfalz hinaus. Sogar bei der Königin von Schweden trinkt man Riesling aus Hainfeld.
Bewertung schwierig
Da sich die Beteiligten nicht auf einen Verkehrswert einigen konnten, verklagten K und S die L auf Erteilung der entsprechenden Auskunft, sowie die Bewertung des Weinguts. K und S stellen sich auf den Standpunkt, dass zur Bewertung des Weinguts die Vorschrift des § 2312 I BGB analog zur Bewertung eines Landgutes anzuwenden sei. Hierbei maßgeblich ist der Ertragswert.
Ertragswert entscheidend
Die Sache wurde durch zwei Instanzen getrieben. Das OLG hat unserer Auffassung entsprochen und festgestellt, dass für ein Weingut ebenfalls der Ertragswert analog zur Bewertung heranzuziehen ist. Dieser war in Ansehung der Reputation und des guten Ertrages des Weingutes natürlich deutlich höher. Im Ergebnis waren an K und S jeweils 250.000 € mehr zu zahlen.
Dieser Fall ist angelehnt an die Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 25.02.2026, (Az. 8 U 48/24) und zeigt, dass auch hier wieder der Teufel im Detail steckt.
Wir beraten und vertreten Sie gerne in sämtlichen Bereichen des Erbrechts. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung und 0681 3875 1450.
