Gewillkürte Erbfolge
Immer dann, wenn Streit vermieden werden soll, wenn viel zu verteilen ist, die Verhältnisse schwierig sind oder eine bestimmte Folge beabsichtigt ist muss der Erblasser aktiv werden. Er kann seinen Nachlass durch Testament oder Erbvertrag nach seinen Bedürfnissen regeln.
Testament
Zu unterscheiden sind grundsätzlich das privatschriftliche und das notarielle Testament. Das Nottestament dürfte eine untergeordnete Rolle spielen. In allen Fällen muss der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung testierfähig sein.
Erbvertrag
Den Regelfall des Erbvertrages bildet das sog. „Berliner Testament“ ab. Im Kern vereinbaren Eheleute oder eingetragene Lebenspartner, dass sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Hierzu müssen die Vertragspartner geschäftsfähig sein.
Nicht unüblich ist, dass auch gleich festgelegt wird, wer den Überlebenden schlussendlich beerben soll. Man spricht von der sog. „Schlusserbenregelung“. Solche Verfügungen können bindend oder nicht bindend vereinbart werden. Auch die Frage einer Testamentsvollstreckung sollte geregelt sein. Auch die Person des Testamentsvollstreckers sollte mit Bedacht ausgewählt sein. In der Regel sollte diese erst nach dem Tod des Längstlebenden angeorndet werden. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Dies gilt z.B. dann wenn der überlebende Partner dauerhaft auf Hilfe angewiesen ist, sei es durch Krankheit oder sei es aus anderen Gründen.
Jeder sollte sich darüber Gedanken machen, ob bindende Wirkung seiner Interessenlage entspricht oder aber ob abweichende Vereinbarungen für ihn besser sein könnten. Wir beraten Sie hierzu gerne.
Vermächtnis
Errichtet der Erblasser ein Testament, so kann er Dritte auch mit Vermächtnissen bedenken. Dann wendet er einer Person einen bestimmten Gegenstand zu, ohne dass die Person zwingend Erbe sein muss. Die Erfüllung eines Vermächtnisses kann auch zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers gemacht werden.
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- vor dem Erbfall: MakroBetz/Shutterstock.com