Testier- und Geschäftsfähigkeit
Immer wieder tauchen die Begriffe im Zusammenhang mit Testamenten und Erbverträgen auf. Oft wird vieles vermischt. Der Unterschied ist selten bekannt.
Testierfähigkeit
Jeder, der ein Testament oder einen Erbvertrag (wirksam) errichten möchte, muss testierfähig sein. Die Person muss im Wesentlichen verstehen, dass sie den letzten Willen errichtet und die Trageweite bzw. Bedeutung der Entscheidungen verstehen. Dies ist bei einer (dauerhaften oder vorübergehenden) Einschränkung der Geistestätigkeit nicht der Fall. Beispielhaft zu nennen sind eine fortschreitende Demenz oder ein Schlaganfall.
Zwar geht der Gesetzgeber bei Personen über 16 Jahren grundsätzlich von einer Testierfähigkeit aus. Liegen Anhaltspunkte vor, welche diese Annahme nicht rechtfertigen, so kann das Testament angefochten werden; es ist dann unwirksam.
Die Unwirksamkeit festzustellen, hierfür existieren verschiedene Verfahren. Das wohl häufigste ist das streitige Erbscheinsverfahren. Es können aber auch andere Verfahren schneller und effektiver zum Erfolg führen. Zu berücksichtigen ist, dass bei notariellen Testamenten sich der Notar von der Testierfähigkeit überzeugen wird und diese in der Urkunde bestätigen wird. Das Gegenteil zu beweisen ist dann schwer, wenn auch nicht unmöglich; auch hier gibt es schwarze Schafe.
Geschäftsfähigkeit
Bei Erbverträgen muss zusätzlich zur Testierfähigkeit auch die Geschäftsfähigkeit aller Vertragspartner vorliegen. Die Geschäftsfähigkeit ist ein „Mehr“ zur Testierfähigkeit. Sie muss immer dann vorliegen, wenn der Betroffene oder die Betroffenen eine letztwillige Verfügung treffen wollen, die mit einer erbvertraglichen Bindung einhergeht.
Fehlt es an der Geschäftsfähigkeit, so ist der Erbvertrag im Zweifel unwirksam. Welche Auswirkungen dies genau hat ist in hohem Maße abhängig vom Einzelfall.
In beiden Fällen muss derjenige die fehlende Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit beweisen, der sich auch die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Zum Nachweis werden medizinische Unterlagen und nicht selten ein Gutachten herangezogen. Erst neulich wurde wieder festgestellt, dass ein solches Gutachten nur durch einen Psychiater erstellt werden kann und auch nur ein solches Gutachten im gerichtlichen Verfahren verwertbar ist.
Um es gleich vorwegzunehmen: Ein Verfahren zu Lebzeiten, welches zum Ziel hat, die Testierunfähigkeit festzustellen (landläufig bezeichnet als „Entmündigung“) ist nicht vorgesehen.