Und mein Pflichtteil?
Die Bevölkerung wird immer älter. Somit wird auch eine Pflegebedürftigkeit immer wahrscheinlicher. Glücklich ist, der hierbei Unterstützung von seinen Abkömmlingen erhält. Um hier einen finanziellen Ausglich zu schaffen, hat der Gesetzgeber schon lange eine eigene Vorschrift eingeführt: § 2057 a BGB. Dieser regelt den Ausgleich, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und diese -zumindest der Quote nach- gesetzlichen Erben sind.
Kollision Ausgleichsanspruch und Pflichtteil
Was tun, wenn der Ausgleichsanspruch eines Abkömmlings so groß ist, dass dem übrigen Kind oder den weiteren Kindern nicht einmal mehr der jeweilige Pflichtteil verbleibt?
Hierzu folgender Fall:
Amalie (A) war verwitwet und hatte 2 Kinder, Isolde (I) und Krimhild (K). A war seit 5 Jahren pflegebedürftig. I war Karrierefrau, K versorgte die A rund um die Uhr. Nachdem der Erbfall eingetreten war, wird die Immobilie der A veräußert. Insgesamt sind nun auf dem Nachlasskonto vorhanden 100.000 €. Diese sind zu verteilen.
A hatte ein Testament errichtet, wonach die K ein Vermächtnis in Höhe von 30.000 € erhalten sollte. Der übrige Nachlass sollte zu je ½ aufgeteilt werden, mithin nach der Quote der gesetzlichen Erbfolge.
K möchte Ausgleich für Pflege
K macht nunmehr einen Ausgleichsanspruch geltend für die Pflegeleistungen. Sie führt aus, dass hierdurch das Vermögen der A und damit der Nachlass in erheblicher Weise geschont worden sei. K veranschlagt für die Pflege einen Betrag von 60.000 €. Sie belegt die Aufwendungen mehr oder minder nachvollziehbar.
I muss der Pflichtteil erhalten bleiben
I würde demnach ein Anteil von 5.000 € an den noch zu verteilenden 10.000 € zustehen. Demgegenüber steht der I als Abkömmling neben der K zumindest ein Pflichtteil in Höhe von ¼ am Nachlass zu. Dieser beträgt abzüglich des Vermächtnisses von 30.000 € noch 70.000 €. Der Pflichtteilsanspruch beträgt demnach rechnerisch 17.500 €.
Keine abschließende Regelung
§ 2057 III a BGB sieht lediglich vor, dass der Ausgleich nach Billigkeit vorzunehmen ist. Was darunter zu verstehen ist, bleibt offen. Insbesondere bleibt offen, ob und inwieweit der Ausgleichanspruch den Pflichtteilsanspruch der übrigen Abkömmlinge berühren bzw. schmälern kann.
Einvernehmliche Lösung – Mittel der Wahl
Wir haben die I außergerichtlich vertreten und haben eine außergerichtliche Lösung herbeigeführt. Neben weiteren Umständen, welche die ursprünglich geforderten 60.000 € nicht unerheblich reduzierten, haben wir erreicht, dass der I zumindest die oben genannten 17.500 € verblieben sind. Diese entsprechen ihrem Pflichtteil.
Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 2057 a BGB ist nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich. Auch spielen Erwägungen der Billigkeit eine tragende Rolle. Demnach sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst vermieden werden.
Wir beraten Sie gerne und versuchen, die Sache mit möglichst geringen Kosten für die Beteiligten zu regeln. Gutachten kosten Geld. Ein Gerichtsverfahren kann Jahre dauern. Der Ausgang ist unbekannt.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.