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The loser takes it all – und zwar höchstpersönlich

The loser takes it all – Höchstpersönlich !

Vorweggenommene Erbfolge kann sinnvoll sein. Werden Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten übertragen, so kann dies eine erhebliche Steuerentlastung bedeuten. Allerdings können sich Verhältnisse, insbesondere persönliche oder finanzielle Gegebenheiten ändern. Hierfür ist Vorsorge zu treffen. Verträge zur Übertragung von Grundstücken sollten immer umfassende Rechte beinhalten, das Eigentum auch wieder zurückzufordern. Leider übersehen dies viele „Standard-Verträge“. Die Folgen können gravierend sein. Problematisch kann auch die Frage sein, ob ein solcher Rückübertragungsanspruch vererblich sein kann oder ob dieser höchstpersönlich ist.

Hierzu folgender Fall:

Anton (A) ist verwitwet, lebt seit vielen Jahren mit seiner Lebensgefährtin (L) zusammen und hat zwei Söhne, Bertram (B) und Cäsar (C). A ist Eigentümer mehrerer Immobilien. Er hat den Entschluss gefasst, schon zu Lebzeiten einige seiner Wohnungen auf die Kinder zu übertragen. Gesagt – getan.

Übergabe mit warmer Hand

A lässt einen notariellen Übertragungsvertrag beurkunden und überträgt dem C das Eigentum an der Wohnung in der Winterbergstraße in Saarbrücken. In diesem Vertrag behält er sich die Rückforderung des Eigentums für verschiedene Fälle vor. Mitunter soll er das Eigentum zurückfordern können, wenn C die Wohnung ohne seine Zustimmung belastet oder veräußert.

Belastung ohne Zustimmung

Es kam wie es kommen musste: C lässt eine Grundschuld in das Grundbuch der Wohnung eintragen und belastet diese mit einem Darlehen von 150.000 € für einen Sportwagen aus Maranello für seine neue Flamme (F). A fragt er vorher natürlich nicht. Trotzdem bekommt A hiervon Wind. Er regt sich so darüber auf, dass sein schwaches Herz ihm einen Strich durch die Rechnung macht. A stirbt.

L ist Alleinerbin

A hatte ein Testament errichtet, um L abzusichern. Sie sollte ihn alleine beerben. L wusste auch von dem Ärger um das Darlehen für den Sportwagen. Demzufolge machte L den Rückübertragungsanspruch an der Wohnung gegen C geltend.

C erfüllte den Anspruch nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, der Rückforderungsanspruch sei höchstpersönlicher Natur. Es kam zu einer Klage vor dem Landgericht. Dieses gab der L Recht. Der Anspruch sei nicht höchstpersönlich. Dies hätte der A sicher ausdrücklich geregelt, wenn dies gewollt gewesen wäre. Auch die Revision vor dem Oberlandesgericht wurde zurückgewiesen.

C ist der Loser

C musste das Eigentum an der Wohnung auf die L zurückübertragen. Die Grundschuld musste er ablösen und Löschen. Am Ende hatte C weder eine Wohnung, noch eine Freundin. Er musste auch den Sportwagen wieder verkaufen.

Dieser Fall ist angelehnt an die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 18.04.24, Az. 5 U 188/22.

Vorsorge ist besser als Nachsorge

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Erstellung von Übertragungsverträgen und vertreten Sie notfalls auch vor Gericht. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin unter 0681 38751450.