Schuberts schöne Schaukel
Immer dann, wenn es Mandanten „zu etwas gebracht haben“ stellt sich die Frage einer möglichst steuergünstigen Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation.
Ausgangsfall ist, dass die Eheleute sich im Laufe eines langen Lebens ein nicht unerhebliches Vermögen erarbeitet haben. Liegt der Fall dann so, dass das Vermögen formal einem der Ehegatten gehört, so bietet sich die Nutzung der sog. „Güterstandsschaukel“ an. Hierbei wechseln die Ehegatten den Güterstand, ohne sich scheiden zu lassen. So können im Rahmen des Zugewinnausgleichs erhebliche Vermögenswerte auf den formal „armen“ Ehegatten übertragen werden. Dieser unterliegt nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Hierzu folgendes Beispiel:
Karl (K) und Rita (R) sind seit 1970 verheiratet. Sie haben einen Sohn (A). Als sie heirateten, hatten sie nicht einmal das Geld für eine ordentliche Hochzeitstorte. Durch viel Arbeit und noch mehr Fleiß haben sie es zu einem ansehnlichen Vermögen gebracht. Sie haben eine gut gehende Gaststätte Namens „Bratort“ im schönen Bliesweiler-Aßbach. Sowohl die Gaststätte (Betriebsgesellschaft), als auch die Immobilie gehören formal dem K. Beides soll sukzessive auf A übertragen werden. R hat aus einer früheren Verbindung eine Tochter. Diese soll an dem Vermögen nicht beteiligt werden. Sie hat ja auch nichts dazu beigetragen.
Freibetrag nicht ausreichend
K und R sind beide über 70. Unklar ist, wie oft der Freibetrag gegenüber A noch ausgenutzt werden kann. Dieser kann immer nur alle 10 Jahre ausgenutzt werden und beträgt pro Elternteil 400.000 €. Gaststätte und Immobilie haben einen erheblichen Wert.
Eheleute vereinbaren Gütertrennung – Güterstandsschaukel
K und R leben -wie damals üblich- im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wir haben Sie beraten zur so.g. “Übergabe mit warmer Hand“.
Sodann vereinbaren Sie Gütertrennung. R hat gegen K eine Forderung auf Zugewinnausgleich in Höhe von mehr als 500.000 €. Diese erfüllt K durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an der Immobilie in Bliesweiler-Aßbach. Zugewinnforderungen fallen nicht unter die Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Übertragung auf Sohn(A)
Sodann überträgt R ihren Anteil an der Immobilie auf den A und behält sich den Nießbrauch vor. K überträgt seinen Anteil an der Immobilie ebenfalls auf A und behält sich ebenfalls den Nießbrauch daran. So wurde die Immobilie steuerfrei übertragen.
Übertragung von Gesellschaftsanteilen
K überträgt einen Teil seiner Anteile an der Betriebsgesellschaft schenkweise zunächst an die R und diese bis zur Grenze des Freibetrages an den A. Zwischen K und R ist der Freibetrag von 500.000 € ja noch unberührt. K behält sich auch hieran den Nießbrauch vor.
Insgesamt konnte so ein Vermögen von mehr als 1 Mio € auf A übertragen werden, ohne dass auch nur ein Cent Erbschaft- oder Schenkungsteuer angefallen wäre. Wenn K und R noch 10 Jahre leben, kann der Rest auch noch steuerfrei übertragen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so trifft die Beteiligten eine erheblich niedrigere Steuerlast.
Wir beraten Sie gerne im Hinblick auf steueroptimierte Übertragungen von Vermögen.
Keine erbrechtliche Beratung ohne Steuerrecht
Gerade bei größeren Vermögen kann eine erbrechtliche Beratung eigentlich nicht „rund“ sein, ohne dass auch das Steuerrecht im Blick behalten wurde. Aus diesem Grunde bieten wir beides aus einer Hand an.
Vereinbaren Sie hierzu am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.