So erreichen Sie uns:

Die Lady und der Tramp

Die Lady und der Tramp

Möchte jemand ein Testament errichten, so hat er verschiedene Möglichkeiten, dieses abzufassen. Er kann z.B. ein handschriftliches Testament verfassen oder aber in einer notariellen Urkunde seinen letzten Willen festlegen. Beides hat seine Vor- und Nacheile. Auch sollte über den wohlbedachen Einsatz der Bindungswirkung in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen nachgedacht werden.

Ein notarielles Testament hat z.B. den Vorteil, dass für die nachfolgende Grundbuchberichtigung in der Regel kein Erbschein erforderlich ist. Aber auch hier existieren Ausnahmen. Hierzu folgender Fall:

Der Fall behandelt gleich zwei Probleme des Erbrechts, die einem schneller begegnen, als einem lieb sein kann.

Uschi (U) war eine echte Lady. Sie war immer adrett angezogen, achtete auf ihr Äußeres und fuhr seit 30 Jahren immer ein rotes Porsche 911- Cabriolet, immer das neueste Modell, immer als 4 S oder 4 GTS, immer mit dem Kennzeichen IGB UG 1. U war seit 10 Jahren verwitwet. Ihr Mann Georg (G) hatte ihr ein ansehnliches Vermögen hinterlassen. G war ein richtiger Self-Made-Man. U und G hatten einen Sohn (D). Dieser war von seiner ersten Frau geschieden und hatte eine 7-Jährige Tochter Namens Klara (K). D lebte mit seinem neuen Partner Peter (P) und der K zusammen.

Erbvertrag mit Schlusserben

U und G hatten bereits in den 80-er Jahren einen Erbvertrag errichtet, als das Geschäft des G so richtig Fahrt aufnahm. Der Längstlebende sollte den Erstversterbenden beerben. Schlusserbe sollte der D sein, ersatzweise dessen leibliche Kinder. Würde D seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend machen, so wären er und seine Abkömmlinge enterbt.

Der Erbfall zwischen U und G war unproblematisch. U beerbte den G alleine. Nach dem Tod von G änderte sich das Verhältnis zwischen U und D aber gravierend. Auslöser war, dass D seinen langjährigen Lebensgefährten Peter (P) heimlich heiratete. Weder U, noch G hielten von P viel. Sie hatten ihre Gründe. U erfuhr von der Hochzeit durch Dritte und durch eine “Insta-Story”. Dies konnte die U dem D nicht verzeihen. Leider verstarb auch D irgendwann an den Folgen seines exzessiven Tabak- und Alkoholkonsums. Wie der Vater, so der Sohn – beide rauchten am Tag mindestens 3 Schachteln Reval ohne Filter. Auch die K wandte sich in der Folge von U ab.

Eine neue Liebe…

Eines Tages fuhr U mit ihrem roten Porsche Cabriolet auf der Landstraße Richtung Bliesweiler-Aßbach. Dort fiel ihr der T am Straßenrand auf. Dieser hatte einen Rucksack auf dem Rücken, rote Schuhe an und streckte seinen rechten Daumen in die Luft. Einen Tramp hatte sie schon lange nicht mehr gesehen. U war wie elektrisiert von diesem Bild von einem Mann. Sie nahm den T mit in ihre Stammkneipe nach Bliesweiler-Aßbach. Sie lernten sich in der Folge kennen und lieben. T war deutlich jünger, sehr höflich und bereitete U für viele Jahre ebenso viel Freude. U kaufte dem T sogar einen roten Porsche Boxster T . G hatte den Boxster immer als “Hausfrauenporsche” abegtan. Ordnung muss sein – das Auto bekam das Kennzeichen IGB TU 1.

T als Alleinerbe?

U wollte, dass T abgesichert ist. Sie errichtete ein handschriftliches Testament, wonach T sie alleine beerben sollte. U ließ sich hierbei von Rechtsanwalt Adalbert Kain beraten. Dieser wohnte auch in Kuckucksbach. Leider hat sie hierbei den Erbvertrag mit bindender Schluss- und Ersatzerbeneinsetzung vergessen zu erwähnen. Kain hatte hiernach auch nicht gefragt, obwohl er davon wissen müsste. Er hatte den Erbfall nach G abgewickelt. Warum auch ? Das Testament brachte immerhin eine nicht unerhebliche Gebühr ein.

U und G hatten mit Bindungswirkung bestimmt, dass D Schlusserbe sein sollte, ersatzweise dessen leibliche Kinder, folglich die K.

Bindungswirkung sticht Wille des Erblassers – T geht leer aus

U verstarb als glückliche und reiche Frau. Als die beiden Testamente eröffnet wurden, war die Überraschung groß. T beantragte einen Erbschein. K ließ sich in der Folge von uns beraten. Wir haben auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Erbvertrages verwiesen und ebenfalls einen Erbschein zu Gunsten der K beantragt. Dieser wurde erteilt. K ist Alleinerbin, T ging leer aus.

Erbschein trotz notariellen Testaments?

Der Erbvertrag aus den 80-er Jahren sah lediglich vor, dass die „leiblichen Abkömmlinge“ des D Ersatzerben sein sollten. K war zu dieser Zeit nicht einmal geboren. Demzufolge verweigerte das Grundbuchamt St. Ingbert die Eintragung der K als Eigentümerin der Liegenschaften der U im Grundbuch von Kuckucksbach. Zur Begründung wurde herangezogen, dass die K nicht zweifelsfrei (namentlich) im Erbvertrag benannt sei. Fernerhin sei nicht dargelegt, dass der D und seine Abkömmlinge wegen einer Pflichtteilsstrafklausel nicht von der Erbfolge ausgeschlossen waren. Demzufolge benötige die K einen Erbschein. Dieser müsse sie als Alleinerbin ausweisen. Dies galt umso mehr, als dass das (unwirksame) Testament der U gleichwohl eröffnet wurde und demnach in der Welt war. Das Nachlassgericht prüft die Wirksamkeit in der Regel nicht.

Erbschein erforderlich

In solchen Fällen ist neben dem notariellen Testament ein Erbschein vorzulegen. Dies ist ständige Rechtsprechung und zeigt, wie wichtig die umsichtige Planung ggf. Anpassung eines Testaments sein kann. Auch klare Formulierungen können großen Ärger sparen.

Änderungsbedarf berücksichtigen

Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen möglichen Änderungsbedarf gerne auf und setzen diesen gemeinsam mit Ihnen um. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zu Beratung unter 0681 3875 1450.