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Verflixt und zugestellt

Verflixt und zugestellt

Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente mit Bindungswirkung sollen eines haben: Bindungswirkung. Will sich einer der Beteiligten aus der Bindung lösen, so kann dies allenfalls bis zum Eintritt des ersten Erbfalls erfolgen.

Viele Erbverträge und zunehmend auch gemeinschaftliche Testamente sehen detailliert vor, in welcher Form ein Widerruf zu erfolgen hat. Meist ist vorgeschrieben, dass die (beim Erbvertrag grundsätzlich notariell zu beurkundende) Erklärung dem „Gegner“ per Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.

Dies soll für Rechtssicherheit sorgen. Aber auch hier können Fehler passieren. Hierzu folgender Fall:

Beatrix (B) und Hans (H) sind seit 40 Jahren verheiratet. Leider blieben sie kinderlos. Dies ist für alle Beteiligten wohl auch besser so. Bereits zwei Mal haben sie sich fast scheiden lassen. In letzter Minute konnte der „Charme“ des H dies verhindern; oder war es doch seine Rente? Sie haben ihren Nachlass durch einen Erbvertrag geregelt. Beide haben ein klassisches Berliner Testament errichtet und spielen seit 20 Jahren das Spiel, wer als erstes die Nerven verliert oder wer den anderen beerbt.

Widerruf beurkundet und zugestellt

Eines Tages reicht es der B. Wieder einmal fährt H zu seiner Freundin nach Blickweiler. Dies ärgert die B so, dass sie bereits am nächsten Tag einen Termin bei dem „großen“ Friedwart Grün vereinbart. Dieser berät sie mit all seinem Charme und so vereinbart die B einen Termin beim Notar und lässt den Widerruf des Erbvertrages beurkunden. Dieser wird dem H am Wohnsitz seiner Freundin zugestellt, jedoch nicht übergeben. Der Gerichtsvollzieher zeigt dem H zwar die notarielle Urkunde, nimmt sie aber wieder mit. Auch dies ein grandioser Schachzug des Herrn Grün.

Widerruf nur Warnschuss

Dieser Widerruf sollte ja nur ein Warnschuss sein. B wollte damit erreichen, dass H die Beziehung zu seiner Freundin aufgibt und zu ihr zurückkehrt. Die Freundin sollte sehen, dass H nichts mehr erben wird. B dachte, dass die Freundin nur hinter H’s Geld her ist – honi soit qui mal y pense !

Erbfall tritt ein

Es kam wie es kommen musste. Die B verstirbt eines Tages. Durch Zufall erfährt die Notarin davon und erinnert sich daran, dass sie beauftragt wurde, dem H den Widerruf nochmals zuzustellen. Gesagt – getan. H erhält die Urkunde nochmals und darf sie dieses Mal sogar behalten.

H beantragt die Grundbuchberichtigung

H springt über seinen Schatten und vereinbart einen Besprechungstermin bei uns. Wir leiten daraufhin alles Erforderliche in die Wege und beantragen für H daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs. H möchte gerne mit seiner Freundin und den 3 Hunden in B’ s Haus ziehen.

H ist Alleinerbe

Das Grundbuch wurde berichtigt. H wurde Alleinerbe der B. Der Widerruf war unwirksam. Zu einer wirksamen Zustellung gehört auch, dass dem Empfänger eine Ausfertigung der Urkunde überlassen wird. Dieser Fall ist angelehnt an die Entscheidung des OLG Celle vom 05.06.24 und zeigt, dass so manche „kluge Idee“ im Detail doch gar nicht so klug ist.

Wir beraten Sie und zeigen Ihnen, wie Sie tatsächlich zu dem gewünschten Ziel kommen. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.