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Bindungsangst

Bindungsangst  bis in den Tod

Nicht wenige Menschen leiden unter Bindungsangst – auch und gerade bei der Regelung des eigenen Nachlasses. Diese ist jedoch -auch bei Testamenten- häufig unbegründet. Auswirkungen und Tragweite lassen sich exakt bestimmen.

Exempla docent – an Beispielen lernen

Anton und Andreas sind seit vielen Jahren ein Paar, seit 3 Jahren sind sie Lebenspartner. Sie möchten den gemeinsamen Nachlass regeln. Der Längstlebende soll den anderen alleine beerben. Schlusserbe soll Antons Patenkind Luca werden. Im Grunde sollte ein klassisches Ehegattentestament errichtet werden.

Anton leidet an einer ausgeprägten Bindungsangst. Diese zeigt sich auch bei der Testamentsberatung. Er möchte, dass der Längstlebende in jedem Fall selbst entscheiden kann, wer ihn einmal beerbt. Hatte er doch von seinem guten Freund Heino folgendes gehört:

Heinos Onkel Karl hatte nach dem Tod seiner Frau Anita eine böse Überraschung erlebt. Die vorher so umsichtigen und deshalb als Schlusserben eingesetzten Neffen und Nichten von Anita kümmerten sich nach Anitas Tod um Karl überhaupt nicht mehr. Er fühlte sich alleine gelassen.

Karl und Anita hatten vor vielen Jahren ein notarielles Testament errichtet und die Neffen als Schlusserben -ausdrücklich mit wechselseitiger Bindungswirkung- bestimmt. Nach Anitas Tod konnte Karl demnach nicht mehr wirksam testieren. Sein Neffe Heino wäre demnach leer ausgegangen, wenn Karl nicht so ein Fuchs gewesen wäre. Er ließ sich vnon uns beraten und konnte so zumindest teilweise das Schlimmste verhindern im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge. Hierzu an anderer Stelle mehr.

Dies soll Anton und Andreas erspart bleiben

Wir haben ihnen daraufhin einen Testamentsentwurf erstellt, der zwar die Alleinerbenstellung des Längstlebenden sichert. Diese Verfügung wurde auch mit wechselbezüglicher Wirkung getroffen. Einer der Lebenspartner kann hiervon alleine nicht mehr wirksam abweichen. Gleichzeitig bleibt der Überlebende weitestgehend frei in seiner Entscheidung, wer ihn beerben soll. Luca wurde zwar als Schlusserbe bestimmt, dies aber ausdrücklich ohne wechselbezügliche Bindungswirkung. Keiner konnte wissen, ob sich Luca weiterhin um den Überlebenden kümmert, wenn dieser wieder alleine ist.

Auch Andreas’ s  Angst, das gemeinsame Vermögen können einem jüngeren Mann in die Hände fallen, wenn Anton der Längstlebende wäre und er nochmals heiratet konnte einigermaßen beruhigt werden: Die Einsetzung von Luca als Schlusserben wird dann wechselbezüglich, wenn der Überlebende (Anton) nochmals heiraten oder einen Dritten adoptieren sollte. Zwar könnte dann der Überlebende immenroch seinen Geliebten als Erben einsetzen. Vorteile aus der Erbschaftsteuer blieben ihnen dann verwehrt. Eine Heirat oder Adoption würden aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn machen.

Auch hier zeigt sich: Bindungsangst ist in vielen Fällen nicht begründet – auch nicht bei Testamenten!

In der Folge adoptierten Anton und Andreas den Luca, mitunter um so Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausnutzen zu können –

Stichwort: Übergabe mit warmer Hand.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation, prüfen diese und erstellen den für Sie passenden Testamentsentwurf, auch und gerade bei kinderlosen und gleichgeschlechtlichen Paaren. Dies können wir häufig zu einem überschaubaren Pauschalpreis leisten. Sprechen Sie uns an. Tel. 0681 3875 1450.