Güterrechtliche oder erbrechtliche Lösung?
Verstirbt einer der Ehegatten, so stellt sich für den Überlebenden immer wieder die Frage seines Erbrechts. Zum einen hängt dies vom gewählten Güterstand ab. Der Gesetzgeber sieht für die Zugewinngemeinschaft zwei Alternativen vor. Welche der Varianten vorzugswürdig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auch die Wahl des Güterstandes will wohlfeil überlegt sein. Standrad ist die Zugewinngemeinschaft.
Güterrechtliche Lösung
Wird der überlebende Ehegatte weder Erbe, noch Vermächtnisnehmer oder hat er das Erbe ausgeschlagen, so kommt regelmäßig diese Variante zum Tragen. Hierbei kann der überlebende Ehegatte zunächst seinen Anspruch auf
Zugewinnausgleich
geltend machen. Die Ehe und damit die Zugewinngemeinschaft wurde durch den Erbfall beendet. Zudem kann er den sog.
kleinen Pflichtteil
geltend machen. Dieser bemisst sich dann am Erbteil des Ehegatten ohne, dass dieser zuvor durch das Güterrecht erhöht wird. Ein Wahlrecht zu Gunsten des großen Pflichtteils besteht nicht.
Klingt kompliziert – ist es auch. Es bedarf konkreter Berechnungen, welche Lösung vorzugswürdig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte der Überlebende daher eine Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs in Erwägung ziehen.
Auch die Wahl eines anderen Güterstands -bspw. der Gütergemeinschaft kann sinnvoll sein. Wir prüfen, ob dies für Sie in Frage kommt.
Erbrechtliche Lösung
Ausgehend von der Zugewinngemeinschaft gilt folgendes: Wurde der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer, so ist zwingend dieser Lösung zu folgen. Dann erbt der Überlebende qua Gesetz neben Abkömmlingen zu 1\2, ohne Abkömmlinge regelmäßig zu 3\4. Sein gesetzlicher Erbteil wird zur pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs regelmäßig um 1\4 erhöht. Dies gilt, sofern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt wurde. Etwas anderes gilt bei Gütertrennung oder u.U. bei der Gütergemeinschaft.
Auch dies klingt kompliziert, ist im Grunde aber beherrschbar. In beiden Fällen bleibt die Erbschaft in Höhe des eigentlichen Zugewinnausgleichs von der Erbschaftsteuer befreit. Zudem gelten die Freibeträge unter Eheleuten. Dieser beläuft sich derzeit auf 500.000 €. Ist der Nachlass größer, so sollte die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge oder einer Familiengesellschaft ins Auge gefasst werden. Wir beraten Sie hierzu gerne – 0681 3875 1450
Diese Regelungen gelten selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenpartnerschaften.
Bildquellen
- Männer heiraten: Syda Productions/shutterstock.com