Der Zivilprozess im Erbfall
Beim Strafverfahren ist die Sache relativ einfach. Verstirbt der Beschuldigte oder der Angeklagte, so endet der Prozess von Amts wegen. Der ggf. Schuldige kann nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden.
Anders ist die Sache bei Zivilprozessen gelagert. Zivilprozesse können mitunter sehr lange dauern. Teilweise vergehen Jahre, bis es zu einer endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung kommt.
Es kommt vor, dass eine Partei während des Prozesses verstirbt. Für die Beteiligten stellen sich viele Fragen. Eine der brennendsten ist wohl
Was passiert mit dem Prozess? Wie geht es weiter?
Für diese Frage hat das Gesetz eine klare Antwort. § 239 ZPO sieht vor, dass das Verfahren von Amts wegen unterbrochen wird, sobald eine Partei verstirbt. Dies gilt demnach sowohl für die Kläger- als auch für die Beklagtenseite.
Jedenfalls sollte dem Gericht der Erbfall zeitnah angezeigt werden. Dieses erlässt dann einen Beschluss, der das Ruhen des Verfahrens anordnet.
Wie können die Erben den Prozess fortführen?
Auch dies beantwortet das Gesetz in § 239 ZPO. Die Erben können den Prozess wieder aufnehmen. Hierzu müssen sie die Erbenstellung nachweisen. Das Gericht wird ggf. den Nachweis durch einen Erbschein oder das Eröffnungsprotokoll einer letztwilligen Verfügung verlangen.
Die Pflicht zur Fortführung des Prozesses besteht nicht. Dies ergibt sich aus § 239 V ZPO.
Die Wiederaufnahme bewirkt, dass der Prozess auf der einen oder der anderen Seite mit den Rechtsnachfolgern der Parteien fortgeführt wird.
Sofern Sie anwaltlich noch nicht vertreten sind, übernehmen wir dies sehr gerne. Ob Sie einen Prozess wieder aufnehmen sollten oder nicht hängt von vielen Faktoren ab. Beispielsweise sollte sich der Rechtsnachfolger des Beklagten die Wiederaufnahme genau überlegen. Wir beraten Sie gerne.