Zusatzpflichtteil
Die Konstellation
Der Erblasser hat ein Testament errichtet. Seinen Sohn als Pflichtteilsberechtigten enterbt er zwar nicht. Jedoch regelt er seinen Nachlass so, dass dem Sohn weniger zufällt als der Pflichtteil.
Die gesetzliche Regelung
§ 2305 BGB regelt genau diese Konstellation
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.
Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Die Erklärung
Die gesetzliche Regelung klingt auf den ersten Blick kompliziert. Dahinter steckt folgendes:
Wer Pflichtteilsberechtigter ist kann -auch wenn er nicht enterbt wurde- das verlangen, was ihm als Pflichtteil zustehen würde. Im Zweifel ist dies die Differenz zwischen dem Wert des Erbanteils und des Pflichtteilsanspruchs.
Die Höhe des Anspruchs wird ermittelt, indem der Wert der Erbschaft und des möglichen Pflichtteilsanspruchs gegenübergestellt werden. Die Differenz bildet dann den Zusatzpflichtteil.
Was wir tun können
Ob und ggf. in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen ist am Einzelfall zu prüfen. Gerne beraten wir Sie hierzu und machen Ihre Ansprüche geltend, notfalls auch gerichtlich.
Einen ersten Überblick kann eine Erstberatung verschaffen.
Achtung: Auch diese Ansprüche können der Verjährung unterliegen.