Der falsche Erbschein
Immer wieder kommt es vor, dass ein inhaltlich falscher Erbschein in der Welt ist. Entweder weist er die Erben oder die Erbquoten falsch aus. Häufig basieren solche Fehler auf Unwissenheit. Möglich ist auch, dass nach Erteilung des Erbscheins ein späteres, abweichendes Testament auftaucht. Teilweise sind falsche Erbscheine aber auch das Ergebnis bewusster Täuschungen. Aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins kann dies für die wahren Erben fatale Folgen haben.
In jedem Fall muss ein falscher Erbschein in der Regel aus der Welt geschafft werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Ausführungen zu einzelnen Verfahrensschritten führen zu weit. Wir helfen Ihnen hierbei gerne.
Im Wesentlichen existieren zwei bzw. drei Möglichkeiten, einen falschen Erbschein aus der Welt zu schaffen.
Antrag beim zuständigen Nachlassgericht
Der oder die wahren Erben können beim zuständigen Nachlassgericht die Einziehung und Kraftloserklärung des falschen Erbscheins beantragen. Dies regelt § 2361 BGB. In diesem Zusammenhang können sie dann einen eigenen, dann hoffentlich richtigen Erbschein beantragen. Das Nachlassgericht wird den Antrag prüfen und entsprechend entscheiden.
Problematisch ist alleine die Zeit, die ein solches Verfahren benötigt. In der Zwischenzeit kann der „falsche“ Erbe viel Unheil anrichten. Solche Verfahren können mitunter Monate in Anspruch nehmen.
Antrag auf einstweilige Verfügung
Ebenfalls beim Nachlassgericht kann der Antrag auf einstweilige Einziehung gemäß § 2362 BGB gestellt werden. Der vermeintliche Erbe wird aufgefordert, den falschen Erbschein einstweilen beim Nachlassgericht abzugeben. Dann kann zumindest kein Schaden mehr angerichtet werden. Folgt der falsche Erbe der Aufforderung nicht, so kann diese mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Entscheidung in der Hauptsache wird dann die endgültige Kraftloserklärung sein.
Prüfung in einem anderen Verfahren
Auch die Geltendmachung berechtigter Ansprüche (auf Zahlung, Herausgabe etc.) in einem „ordentlichen“ Gerichtsverfahren (Land- oder Amtsgericht) kann dazu führen, dass der Erbschein inzidenter „überprüft“ wird. In Ausnahmefällen kann dies der richtige Weg sein.
Sobald Sie als richtiger Erbe Kenntnis von einem „falschen“ Erbschein erlangen, ist Eile geboten. Die Gründe liegen auf der Hand. Lassen Sie sich von uns beraten und ggf. vertreten. Vereinbaren Sie am besten direkt einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.