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Auskunftsrechte der Erben gegen Betreuer und Bevollmächtigte

Auskunftsrechte der Erben gegen Betreuer und Bevollmächtigte

Erben wundern sich manchmal, wo all das Geld hin ist, das der Erblasser vermeintlich gehabt haben muss. War der Erblasser bis zu seinem Lebensende selbstbestimmt und hatte ihn auch niemand nach außen vertreten, so ist die Sache schnell klar:

Pech gehabt!

Anders ist die Sache dann gelagert, wenn der Erblasser unter Betreuung stand oder wirksam von einem Dritten vertreten wurde. Dies kann durch eine simple Bankvollmacht oder durch eine General- und Vorsorgevollmacht erfolgt sein. Begegnen Erben einer dieser Konstellationen, so können wir mitunter helfen. Gegen Betreuer und Bevollmächtigte besteht nach Ableben des Erblassers meist ein

umfassender Auskunftsanspruch

Zu unterscheiden ist, ob der Erblasser unter Betreuung stand oder ob er selbst einen Dritten bevollmächtigt hat.

Betreuer

Wurde ein Betreuer eingesetzt, so besteht zu Lebzeiten kein Auskunftsanspruch. Dies kann sich jedoch ändern, wenn der Erbfall eingetreten, die Betreuung beendet und die Erben ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben.

Anhand der Betreuungsakte lässt sich erkennen, für welche Zwecke die Geldmittel des Erblassers verwendet wurden. Zumindest sollte dies der Fall sein. Mitunter können zivilrechtliche Ansprüche gegen den Betreuer geltend gemacht werden – er verwaltet immerhin „fremdes Vermögen“. Dies ist auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht immer unproblematisch.

Wir prüfen für Sie gerne, ob Ihnen ein Auskunftsanspruch zusteht und setzen diesen gerne für Sie durch. Wir nehmen Einsicht in die Betreuungsakte und werten diese für Sie aus. Unregelmäßigkeiten gehen wir auf den Grund und verfolgen konsequent Ihre Ansprüche.

Bevollmächtigter

Auch gegen Bevollmächtigte kann den Erben ein Auskunftsanspruch zustehen. Dieser besteht sogar gegen Miterben. Den Bevollmächtigten, der über das Vermögen des Erblassers Verfügungen vorgenommen hat, trifft eine Pflicht zur Rechnungslegung.

Zwar kann der Erblasser zu Lebzeiten auf eine solche Rechnungslegung verzichten. Dies geschieht in den wenigsten Fällen wirksam. Zu beachten ist die regelmäßige Verjährung solcher Ansprüche.

Wir prüfen gerne, ob Ihnen ein Auskunftsanspruch zusteht und setzen diesen für Sie durch. Sich ergebende Zahlungsansprüche verfolgen wir ebenfalls konsequent.

Aber auch wenn gegen Sie ein Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, können wir Ihnen helfen. Wir prüfen ob und in welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist. Anhand der uns überlassenen Unterlagen fertigen wir dann eine umfassende Rechnungslegung.

Sprechen Sie uns an. Vereinbaren Sie gleich einen Termin zur Erstberatung unter Tel. 0681 3875 1450