Endstation Erbteilsverkauf
Nicht selten kommt es in Erbengemeinschaften zu Streit. Meist sind unterschiedliche Auffassungen zur Verwaltung oder Auflösung des Nachlasses der Grund dafür. Die Auseinandersetzung bzw. Aufteilung wird über Jahre hinweg blockiert. Teilweise wurde die Auseinandersetzung durch den Erblasser auch zeitlich begrenzt untersagt.
Im Regelfall hilft dann die (streitige) Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dies zieht in der Regel eine zeit- und v.a. kostenintensive Auseinandersetzung nach sich. Nicht selten muss die Erbengemeinschaft mit gerichtlicher Hilfe auseinandergesetzt werden.
Was tun, wenn der Miterbe diese Belastung entweder aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht tragen will oder kann?
Eine Möglichkeit ist
Der Erbteilsverkauf
- 2033 BGB sieht vor, dass jeder Miterbe zu jeder Zeit über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen kann. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Den Miterben steht gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu.
Für wen eignet sich der Erbteilsverkauf?
Diese Möglichkeit sollte jeder in Betracht ziehen, der Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, der eine streitige Auseinandersetzung entweder aus finanziellen oder emotionalen Gründen nicht leisten will oder kann und der aus der Erbengemeinschaft ausscheiden möchte.
Ob diese Möglichkeit der richtige Weg ist prüfen wir gerne für Sie. 0681 3875 1450.
Welche Vorteile bietet der Erbteilsverkauf?
Der Miterbe kann relativ schnell seinen Erbteil in liquide Mittel verwandeln und benötigt hierzu keine eigenen finanziellen Mittel. Die Auseinandersetzung mit den Miterben bleibt ihm im Wesentlichen erspart. Die Kosten des Vertrages und der notariellen Beurkundung übernimmt in der Regel der Käufer.
Der ausscheidende Erbe wird so auch seinem Risiko entlassen, für Verbindlichkeiten des Erblassers zu haften.
Welche Nachteile bietet der Erbteilsverkauf?
Diese Möglichkeit bringt es mit sich, dass der Käufer natürlich nicht den vollen Wert des Erbteils erwirbt. Es ist mit einem Abschlag in Höhe von bis zu 30 % zu rechnen.
Auch sollte die Person des Käufers mit Bedacht ausgewählt sein. Solventen Anbietern sollte hier Vorrang eingeräumt werden. Auch das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben sollte berücksichtigt und einkalkuliert werden. Machen die Miterben hiervon Gebrauch, so ändert dies für den Miterben nichts. Er scheidet aus der Erbengemeinschaft aus und erhält seinen Verkaufspreis.
Ob der Verkauf Ihres Erbteils unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile für Sie sinnvoll ist, sollten wir gemeinsam prüfen. Jedenfalls sollte diese Möglichkeit zumindest in Betracht gezogen werden – auch wenn sie nur als Druckmittel dient. Die Vorstellung, die übrigen Miterben könnten es mit einem „Fremden“ zu tun bekommen, bringt so manchen renitenten Miterben zur Vernunft.
Lassen Sie sich beraten. 0681 3875 1450.