Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist von vornherein nur auf eine vorübergehende Zeit angelegt. Der Gesetzgeber sieht die (zeitige) Auseinandersetzung als Regelfall.
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies ergibt sich aus § 2042 BGB.
Ausnahme: Der Erblasser hat die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung wirksam für eine gewisse Zeit ausgeschlossen.
Möglichkeiten der Auseinandersetzung
Zu unterscheiden ist im Wesentlichen in die einvernehmliche und die streitige Auseinandersetzung
Die einvernehmliche Auseinandersetzung
Nach Erfüllung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten wird ein sich ergebender Überschuss unter den Miterben aufgeteilt. Immobilien und andere Gegenstände werden entweder in Natura „aufgeteilt“ oder sie werden verkauft. Sodann wird der Erlös aufgeteilt.
Selbst wenn die Auseinandersetzung (derzeit) einvernehmlich und auf den ersten Blick harmonisch erscheinen sollte, so sollte in jedem Fall eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Hierbei sind wir gerne behilflich.
Die streitige Auseinandersetzung
Nicht selten kommt es vor, dass sich Erbengemeinschaften nicht auf einen Modus zur Auseinandersetzung einigen können. Entweder vertreten einzelne Mitglieder nicht sachgerechte Wertvorstellungen oder sperren sich aus anderen Gründen vernünftigen Vorschlägen gegenüber.
Dies ist leider der Regelfall
Spätestens dann wird es Zeit, sich professioneller Hilfe zu bedienen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft auch ohne/gegen den Willen einzelner Mitglieder auseinanderzusetzen.
In Betracht kommt z.B. die Teilungsversteigerung von Grundstücken. Ähnlich einer Zwangsversteigerung werden Immobilien, die zum Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören auf Antrag eines oder mehrerer Miterben durch das zuständige Gericht versteigert. Nach Abzug der Kosten des Verfahrens wird der Erlös dann an die Miterben ausgekehrt, Dieses Verfahren kann mitunter langwierig sein.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Miterben auf Zustimmung zu einem Teilungsplan zu verklagen.
Welche Möglichkeit am schnellsten und kostengünstigsten zum Ziel führt ist abhängig vom Einzelfall. Hier beraten und vertreten wir Sie gerne.