Annahme / Ausschlagung der Erbschaft
Die Erben treten grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten in die Position des Erblassers ein. Das Gesetz sieht dies in § 1922 BGB vor. Man spricht von der
Universalsukzession.
Dies bedeutet auch, dass der oder die Erben grundsätzlich auch die Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen. Dies kann fatale Folgen haben! Erben haften grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen.
Annahme der Erbschaft
Zur Annahme der Erbschaft bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Erklärung.
Im Gegenteil: Diese kann auch durch bloßes Nichtstun oder durch schlüssige Handlungen erklärt werden. Häufigster Anwendungsfall sind die Übernahme von Verwaltungshandlungen oder der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Dies kann sehr gefährlich sein, v.a. wenn die Annahme erfolgt, bevor geklärt ist, ob der Nachlass überschuldet ist.
Ausschlagung bei überschuldeten Nachlässen
Sofern der Nachlass überschuldet ist, muss der Erbe handeln. Eine Möglichkeit ist, das Erbe auszuschlagen. Dies ist geregelt in §§ 1942 f. BGB.
- Zunächst sollte der Erbe prüfen, ob die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigen.
- Hierzu hat er eine Frist von 6 Wochen ab Eintritt des Erbfalls und Kenntnis, dass er Erbe geworden ist. Diese Frist ist nicht verlängerbar und ergibt sich aus § 1944 BGB. Er darf die Erbschaft zuvor nicht angenommen haben. Dies gilt auch für schlüssige Handlungen. Typischerweise ist der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eine solche konkludente Annahmehandlung. Diese rückgängig zu machen ist nicht einfach, jedoch auch nicht immer unmöglich.
- Sodann muss er eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben oder eine solche notariell beurkunden lassen. Die Erklärung können wir gerne für Sie vorbereiten und das Verfahren begleiten.
Allzu schnell sollte diese Erklärung nicht abgegeben werden. Sie lässt sich nur unter ganz eng umgrenzten Bedingungen wieder rückgängig machen.
Unter Umständen kann die Haftung auch anderweitig begrenzt werden. Hierzu bedarf es einer umfassenden Beratung.
Die Homepage soll nur einen kleinen Einblick ins Erbrecht bieten. Daher können die Ausführungen nicht vollständig sein. Welche Maßnahmen ggf. zu ergreifen sind, kann nur bezogen auf den Einzelfall während einer Beratung geklärt werden.
Ausschlagung gemäß § 2306 BGB bei ungünstiger Erbregelung
Erbeinsetzungen können (gewollt oder ungewollt) zu Konstellationen führen, die das Pflichtteilsrecht ernsthaft unterlaufen können. Erben, die gleichzeitig pflichtteilsberechtigt sind, können so stark belastet werden, als dass ihnen nicht einmal der Pflichtteil bliebe.
Der Gesetzgeber hat diese Gefahr erkannt. Er möchte den Pflichtteil quasi als „heilige Kuh“ schützen. Daher hat er in § 2306 BGB folgendes geregelt:
- Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
- Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
Hierbei sind mitunter folgende Konstellationen denkbar:
- Der Erblasser setzt Vermächtnisse aus, die den Nachlass massiv schmälern
- Der Erblasser ordnet Testamentsvollstreckung an
- Der Erblasser bestimmt einen Nacherben
Diese Verfügungen bzw. Anordnungen können dazu führen, dass der Erbteil weniger werthaltig ist, als es der Pflichtteil wäre. Dann kann der zum Erben berufene Pflichtteilsberechtigte das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen. Bei der Ausschlagung sind die o.g. Formalien und Fristen zu berücksichtigen.
Ob die Ausschlagung gemäß § 2306 BGB sinnvoll ist oder nicht, muss anhand des Einzelfalls geprüft werden. Hier sind wir Ihnen sehr gerne behilflich.
Die Ausschlagung befreit nicht von der Verpflichtung, Bestattungskosten zu übernehmen. Dies können mitunter auch die Bestattungsgesetze der Länder regeln. Nicht empfehlenswert ist es, es im Fall der Fälle auf eine Bestattung durch das Ordnungsamt ankommen zu lassen. Die Kosten wird sich die Behörde bei den Bestattungspflichtigen zurückholen. Wir beraten Sie gerne.
Achtung: Auch für die Ausschlagung gemäß § 2306 BGB gilt grundsätzlich die 6-wöchige Frist!
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