Die (Risiko-) Lebensversicherung im Erbfall
Häufig soll eine Risikolebensversicherung die Hinterbliebenen zumindest in finanzieller Hinsicht absichern, wenn es (unerwartet) zum Erbfall kommt.
In vielen Fällen laufen sowohl Abwicklung als auch Auszahlung reibungslos. Gerade in letzter Zeit kommt es jedoch immer häufiger zu Problemen und Verzögerungen bei der Auszahlung.
Fälligkeit der Versicherungsleistungen
Eine feste Fälligkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Entweder sieht der Versicherungsvertrag Regelungen hierzu vor, oder es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Meist ist Letzteres der Fall.
Grundsätzlich sieht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor, dass Geldleistungen zu erbringen sind, wenn der Versicherer notwendige Erhebungen und Ermittlungen abgeschlossen hat oder die Leistung (zu Unrecht) endgültig verweigert.
Notwendige Erhebungen?
Auch dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er bietet den Versicherern jedoch einen weiten Spielraum, die Auszahlung hinauszuzögern. Jedenfalls dann, wenn Nachfragen offenkundig der Verzögerung dienen, dürfte eine ausreichende Frist verstrichen sein.
Verzug
Ist nach den Umständen des Einzelfalls die Frist zur Auszahlung verstrichen, so befindet sich der Versicherer in Verzug.
Folgen des Verzugs
Befindet sich der Versicherer in Verzug, so hat dies im Wesentlichen zwei Folgen:
1. Zum einen können der Versicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellt werden; zumindest wird eine Rechtschutzversicherung Deckungsschutz erteilen – dann liegt ein Rechtschutzfall vor.
2. Zum anderen hat der Versicherer Verzugszinsen in Höhe von immerhin 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu tragen.
Widerruf der Begünstigung
Sie sind Erbe und möchten die Begünstigung eines Dritten widerrufen? Möglicherweise ist höchste Eile geboten. Wir beraten Sie auch hierzu und leiten die erforderlichen Schritte unverzüglich in die Wege.
Wir beraten Sie frühzeitig, wie Sie sich gegenüber Versicherungen verhalten sollen und setzen Ihre Rechte gerne durch. Wir prüfen auch, ob die Begünstigung eines Dritten noch widerrufen werden kann.
Lassen Sie sich beraten und vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin unter 0681 3875 1450.