Die Familiengesellschaft
Immer dann, wenn Familien sehr vermögend sind, Steuervorteile ausgenutzt und das Vermögen zusammengehalten werden soll, bietet die Familiengesellschaft ungeahnte Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Ausgangslage
Nicht selten erarbeitet die Generation der Großeltern und der Eltern ein beachtliches Vermögen. Irgendwann stellt sich die Frage der Vermögensnachfolge. Sollen steuerliche Spielräume ausgenutzt werden, führt an einer Übertragung zu Lebzeiten meist kein Weg vorbei. Eltern können jedem der Kinder alle 10 Jahre Vermögen im Wert von derzeit 400.000 € steuerfrei übertragen. Kehrseite der Medaille ist, dass die Eltern schon zu Lebzeiten Vermögen aus der Hand geben müssen. Zudem besteht die Gefahr, dass dann auch „Familienfremde“ (Schwiegerkinder) an dem Vermögen partizipieren könnten. Neben der „Übertragung mit warmer Hand“ bietet die Gründung einer Familiengesellschaft ungeahnte Möglichkeiten.
Die Familiengesellschaft
In einer solchen (vermögensverwaltenden) Gesellschaft können alle Vermögenswerte gebündelt („gepoolt“) werden. Gesellschafter sind dann nur diejenigen Familienmitglieder, die auch am Vermögen teilhaben sollen. Übertragen werden dann nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern Gesellschaftsanteile. Diese Übertragung kann so gesteuert werden, dass Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden.
Zudem kann gesellschaftsrechtlich die Versorgung und der Einfluss der Eltern gesichert werden. Erträge können so gesteuert werden, dass die Eltern oder Großeltern den Einfluss nicht verlieren.
Der Nachlass kann auf sehr lange Zeit zusammengehalten werden. Gesellschafter (Kinder) können nicht die Auseinandersetzung der (Erben-) Gemeinschaft verlangen. Sie könnten allenfalls die Gesellschaft kündigen. Diese wiederum kann auf sehr lange Zeit hin vertraglich ausgeschlossen werden.
Schließlich könnten Erträge auch so gesteuert werden, dass sie demjenigen zufließen, der die geringste Steuerlast zu tragen hat. Man spricht von einer Art „Familiensplitting“.
Mögliche Gesellschaftsformen
Die Familiengesellschaft kann in allen denkbaren Gesellschaftsformen betrieben werden. Häufig anzutreffen ist die GbR oder die GmbH & Co. KG. Diese haben den Vorteil, dass sich der Gründungsaufwand, sowie die laufenden Kosten im Rahmen halten. Welche Gesellschaftsform vorzugswürdig ist, hängt ganz von der Situation im Einzelfall ab. Insbesondere der Unterscheidung, ob eine Personen- oder Kapitalgesellschaft die richtige Wahl ist sollte berücksichtigt werden. So bestimmt bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich das Erbrecht, welches Schicksal die Gesellschaftsanteile des Erblassers ereilt im Erbfall. Diese sind grundsätzlich frei vererblich. Soll diese Folge vermieden werden (Stichwort: ein Erbe hat mit der Firma nichts am Hut), so ist eine abweichende Regelung zu treffen.
Wir beraten Sie hierzu – 0681 3875 1450
Die Nachteile
Bei großen Vermögen, die selbst unter Ausnutzung aller Freibeträge nicht „auf einmal“ steuerfrei übertragen werden können, bietet die Familiengesellschaft an sich nur Vorteile. Einer der Nachteile ist der (laufende) Aufwand für Verwaltung, Steuererklärungen und natürlich der Gründungsaufwand. Die Vorteile überwiegen die Nachteile aber häufig ganz überwiegend.
Ob und in welcher Form die Gründung einer Familiengesellschaft sinnvoll ist, besprechen wir am besten persönlich. Auch die Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Struktur können wir Ihnen anbieten. Solche Konstruktionen sollten immer „aus einer Hand“ erarbeitet werden.
Bildquellen
- vor dem Erbfall: MakroBetz/Shutterstock.com
- Erbschaftsteuer: Alexander Limbach/shutterstock.com