Korrektur von Fehlern in letztwilligen Verfügungen
Immer wieder zeigt sich, dass erbrechtliche Gestaltungen einen oder gar mehrere Fehler aufweisen. Die Unzulänglichkeiten sind teilweise gravierend. Überlebenden Ehegatten werden Belastungen auferlegt, denen sie nicht gerecht werden können. Aber auch bei der Errichtung eines sog. Behindertentestaments können gravierende und in jedem Fall teure Fehler passieren. Typisch ist, dass der behinderte Erbe nur als befreiter Vorerbe eingesetzt wird.
Zögern Sie nicht, sich fachkundigen Rat einzuholen. So lange der Erbfall nicht eingetreten ist, sind Fehler meist noch zu korrigieren. Auf die Frage, ob Fehler noch korrigiert werden können, wenn der Erbfall eingetreten ist, folgt -wie so oft- die Antwort
Es kommt darauf an
Das privatschriftliche Einzel- bzw. Ehegattentestament
Haben der oder die Erblasser ein Testament errichtet und mindestens einer ist bereits verstorben, so wird eine Korrektur sehr schwer. Ausnahmen bilden z.B. grobe Fehler, die regelmäßig zur Unwirksamkeit führen, wie bspw. die fehlende Unterschrift, ggf. beider Beteiligter oder das Testament ist getippt und ausgedruckt.
Problematischer wird es, die fehlende Testierfähigkeit nachzuweisen. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass der Erblasser testierfähig war. Soll das Gegenteil bewiesen werden, so ist ggf. auf medizinische Befunde zurückzugreifen. An diese heranzukommen stellt sich meist schwieriger dar, als gedacht.
Ob sich ein Vorgehen gegen ein Testament lohnt oder nicht muss sorgfältig geprüft werden. Unter Umständen ist ein streitiges Erbscheinsverfahren erforderlich. Dieses wird auch dann erforderlich, wenn ein falscher Erbschein in der Welt ist.
Das notarielle Testament
Diese Art der letztwilligen Verfügung stellt einen Sonderfall dar. Der Nachweis inhaltlicher Fehler oder Missverständnisse wird erschwert. Dem Notar obliegt bei der Errichtung eine Beratungsfunktion. Deutlich erschwert wird auch der Nachweis der fehlenden Testierfähigkeit. In der Regel wird sich der Notar im Vorhinein mit der Testierfähigkeit auseinandersetzen und diese dann auch bescheinigen. Trotzdem gilt: Kein Testament ohne anwaltliche Beratung!
Anders sieht es aus, wenn dem Notar eine verschlossene Schrift übergeben wurde. Dann kennt er den Inhalt des Testaments nicht.
Ein Beispiel für einen solchen Fehler finden Sie hier.
Die Erfahrung zeigt, dass erst der nach Eintritt des Erbfalls mit dem Testament betraute Rechtsanwalt mögliche Fehler erkennt. Dann ist es häufig zu spät.
Der Erbvertrag
Haben zwei oder mehrere Erblasser einen Erbvertrag errichtet, so ist der genaue Inhalt maßgeblich. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gewollt und vertraglich fixiert wurde. Haben beispielsweise Eltern die Kinder mit vertraglicher Bindung als Schlusserben des Längstlebenden bestimmt, so ist dies verbindlich. Der überlebende Ehegatte kann dann im Regelfall kein abweichendes Testament mehr wirksam errichten. Dies gilt auch dann, wenn sich die potentiellen Erben anders entwickeln, als ursprünglich gedacht.
Streit kann sich auch dann ergeben, wenn Testamente unklar oder mehrdeutig formuliert sind. Auch hier sind die tollsten Dinge nicht unüblich. Ein Beispiel finden Sie hier.
In der täglichen Beratungspraxis zeigen sich viele Fehlerquellen, die im Vorfeld nicht berücksichtigt oder schlicht vergessen werden. Oftmals ist die Korrektur dann schwierig bis unmöglich, wenn der Erbfall eingetreten ist. Umso wichtiger ist, sich im Vorfeld zur Errichtung eines Testaments fachkundig und ausführlich beraten zu lassen.
Besonders fehlerträchtig ist auch die Regelung für den Fall, dass die Beteiligten gleichzeitig versterben. Die Formulierung sollte mit Bedacht gewählt werden. Ansonsten drohen für die Erben mitunter böse Überraschungen. So hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Formulierung “gemeinsames Versterben” keine zeitliche Komponente beinhaltet. Diese reicht demnach für den Katastrophenfall nicht aus. Wir beraten Sie gerne. 0681 3875 1450