Grenzüberschreitende Erbfälle
Gerade in der Grenzregion hat der ein oder andere neben seinem Vermögen oder seinem Wohnhaus in Deutschland auch Vermögen oder eine Immobilie in Frankreich oder Luxembourg. Auch mmobilien inn Spanien erfreuen sich immer größerer Beliebtheit.
Für den Nachlass ergeben sich mitunter ganz neue Aspekte. Kommt es zum Erbfall so gilt es zu unterscheiden in
Erbrechtliche Regelung
Zu unterscheiden ist, ob der Erblasser eine REchtswahl getroffen hat oder ob eine solche nicht vorliegt.
Rechtslage ohne wirksame Rechtswahl
Der Gesetzgeber hat nach langer Zeit der Unsicherheit klare Verhältnisse geschaffen. Fortan (seit 2015) gilt für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt i.d.R. nur noch eine einheitliche Rechtsordnung. Dies ergibt sich aus der
Europäischen Erbrechtsverordnung
Diese einheitliche Wahl kann aber auch dazu führen, dass eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung berufen ist. Trifft der Erblasser keine wirksame Rechtswahl, so gilt i.d. R. die Rechtsordnung des Landes, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wohnte der Erblasser z.B. zuletzt in Spanien und hatte dort seinen wirtschaftlichen Mittelpunkt, so folgt der gesamte Erbfall spanischem Erbrecht. Schwierigkeiten für Deutsche Erben sind vorprogrammiert.
Unter Umständen kann es sogar sinnvoll sein, dafür Sorge zu tragen, dass ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Manche Regionen in Spanien kennen z.B. kein Pflichtteilsrecht. Aber auch die Grenzen des Machbaren und der möglichen Regelungen in Testamenten können flexibler sein in anderen Rechtsordnungen. Ob dies sinnvoll ist hängt vom Einzelfall ab. Ein Umzug nur aus “erbrechtlichen Gründen” führt in der Regel zur Anfechtbarkeit solcher Konstruktionen durch Erben oder Pflichtteilsberechtigte.
Erblasser hat wirksame Rechtswahl getroffen
Der Erblasser kann aber auch eine Rechtswahl treffen. Er bestimmt dann, welche Rechtsordnung für seinen gesamten Nachlass zur Anwendung kommen soll. Ob und ggf. welche Rechtswahl sinnvoll ist, sollte im Einzelfall besprochen werden. In jedem Fall kann er seinen Erben erhebliche Schwierigkeiten ersparen. Jedoch kann nicht beliebig “irgendeine” Rechtsordnung ausgewählt werden. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein – mitunter muss eine gewisse Verbindung des Erblassers oder des Nachlasses zur gewünschten Rechtsordnung bestehen.
Vereinbaren Sie hierzu einen Termin zur Beratung – 0681 3875 1450.
Steuerliche Regelung
Leider besteht für die steuerliche Betrachtung und Behandlung solcher Erbfälle keine einheitliche Regelung. Welche steuerliche Regelung zur Anwendung kommt hängt von vielen Einzelfaktoren ab.
Einige dieser Faktoren sind:
- Wo hatten Erblasser oder Erwerber den letzten gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz?
- Welcher Gegenstand bildet den Nachlass? Immobilien und sonstiges Vermögen werden häufig unterschiedlich behandelt.
- Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beteiligten Staaten?
- Inwieweit kann die ausländische Erbschaftsteuer im Inland angerechnet werden?
Die konkrete Abwicklung ist häufig kompliziert. Aus steuerrechtlicher Sicht bietet es sich teilweise an, eine Rechtswahl zu treffen. Manche Regionen und Länder haben eine weitaus höhere und strengere Erbschaftsteuer als Deutschland. In manchen Regionen fällt zusätzlich eine ortsgebundene “Spekulationssteuer” an. Dies ist in vielen Regionen Spaniens der Fall. Die Erben können dann teilweise böse Überraschungen erleben.
Wir sind gerne behilflich. Im Vorfeld ermitteln wir, welche Rechtsordnung gewählt werden kann und welche steuerlichen Auswirkungen dies hat. Auch erstellen wir für die Erben die entsprechenden Erklärungen. Gerne arbeiten wir auch mit Ihrem Steuerberater zusammen oder vermitteln einen unserer Kooperationspartner.
Zudem können wir aufgrund unserer Ausrichtung in der Kanzlei auch Korrespondenz in Fanzösischer und Englischer Sprache anbieten. Dies erleichtert häufig die Korrespondenz mit Notaren oder Behörden.