Die gesetzliche Erbfolge
Immer dann, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) errichtet wurde, greift die gesetzliche Erbfolge.
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
Das Gesetz unterscheidet 3 Ordnungen
- Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
- Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Erben einer niedrigeren Ordnung schließen Erben höherer Ordnungen aus (Parentelsystem). Gesetzliche Erben gleicher Ordnung erben jeweils zu gleichen Teilen.
Erbberechtigt sind sowohl leibliche, als auch adoptierte Abkömmlinge, nicht jedoch die Kinder des Partners (Stichwort: Patchwork-Familien)
Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Mitunter ist der Streit dann schon vorprogrammiert.
Versteht Ihr Euch noch oder habt Ihr schon geerbt?
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners
Ohne wirksames Testament beerben der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner den Erblasser grundsätzlich wie folgt:
- Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Regelfall) zu 3\4 wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind und neben Abkömmlingen des Erblassers zu 1\2.
- Abweichende Güterstände (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) führen teilweise dazu, dass der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner nicht erbberechtigt ist.
Ein gesetzliches Erbrecht besteht für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nicht, wenn im Zeitpunkt des Ablebens die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser den Antrag auf Scheidung gestellt bzw. diesem zugestimmt hatte. Ebenfalls besteht kein gesetzliches Erbrecht bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften.
Überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner und andere Erbberechtigte bilden eine Erbengemeinschaft.
Aber auch hier gilt: bei Erbengemeinschaften ist der Streit meist schon vorprogrammiert. Mitunter bietet sich die Anordnung von Testamentsvollstreckung an. Dies gilt gerade dann, wenn die Parteien einer Erbengemeinschaft sich schon zu Lebzeiten nicht “grün” sind (bspw. die neue Ehefrau und die Abkömmlinge). Mittel der Wahl kann dann eine Abwicklungsvollstreckung sein. Aber auch dann, wenn die Erben zum Teil noch minderjährig sind, sollte eine Testamentsvollstreckung ins Auge gefasst werden. Dann handelt es sich um eine Dauervollstreckung.
Das Erbrecht des Staates
§ 1936 BGB beruft den Staat zum gesetzlichen Erben, wenn sonst keine Erben vorhanden sind. Dies zu ermitteln ist ggf. Aufgabe eines Nachlasspflegers.
Jedenfalls darf nicht vorschnell ein Erbrecht des Staates angenommen werden. So hat z.B. das OLG Celle am 21.04.2021 (Az. 6 W 60/21) folgendes entschieden: Erforderlich ist zumindest, dass Anfragen an Ehe-, Sterbe-, Geburtenregister erfolgen, an denen der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt, seinen Geburts- oder Sterbeort hatte.