Patchwork und uneheliche Kinder – einige Besonderheiten
In vielen Familien gehört es zum Alltag. Es finden Eltern zusammen, die jeweils Kinder aus anderen Verbindungen mitbringen. Nicht selten existieren aber auch uneheliche Kinder. Diese Konstellationen wollen in erbrechtlicher Hinsicht umfassend gewürdigt werden. Gerade auch dann, wenn das gemeinsame Vermögen der Eltern nicht an uneheliche Kinder fließen soll, besteht Handlungsbedarf. Auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren besteht häufig Handlungsbedarf.
Klassische Patchwork-Familie
Beide Elternteile oder nur einer der Eheleute bringen Kinder aus früheren Verbindungen mit in die neue Beziehung. Vielen ist nicht klar, dass die Kinder des jeweils anderen nicht automatisch erbberechtigt sind. Eine testamentarische Regelung ist zwingend erforderlich. Mitunter bietet es sich an, zunächst den Partner als Vorerben und dann die Kinder als Nacherben einzusetzen. Auch eine Adoption der jeweils “fremden” Kinder sollte in Betracht gezogen werden.
Maßgeblich für die zu wählende Regelung sind die Absichten der Eltern. Sollen alle Kinder gleichberechtigte Erben werden oder soll das Vermögen jeweils in der leiblichen Linie verbleiben? Für sämtliche Konstellationen lassen sich maßgeschneiderte Lösungen finden.
Der überlebende Ehegatte sollte jedoch durch eine Pflichtteilsstrafklausel vor dem Pflichtteil der Abkömmlinge geschützt werden. Wir beraten Sie !
In steuerlicher Hinsicht werden leibliche Kinder und Stiefkinder gleichgestellt, vgl. § 15 I Nr. 2 ErbStG. Dies gilt nicht in erbrechtlicher Hinsicht!
Übrigens gelten diese Regelungen auch dann, wenn gleichgeschlechtliche Paare Kinder aus früheren Beziehungen mit in die Beziehung oder die Ehe bringen.
Welche Konstellation für Ihre konkrete Situation passt, sollten wir anhand des Einzelfalls prüfen und sodann umsetzen. Wir beraten Sie gerne.
Regeln die Eltern nichts, so hängt die gesetzliche Erbfolge vom Zufall ab, welcher Elternteil zuerst verstirbt. Dies kann nicht gewollt sein.
Uneheliche Kinder
Häufiger als man denkt kommt es vor, dass der ein oder andere Seitensprung nicht ohne Folgen bleibt. Aber auch kurze Beziehungen können zu lebenslangen Folgen führen.
Ebenso häufig besteht zwischen den unehelichen Kindern und dem jeweiligen Elternteil kein wirklich enger Kontakt. Gleichwohl ist auch das uneheliche Kind erbberechtigt und zwar in dem Maße, wie alle anderen Abkömmlinge auch. Eine Gleichbehandlung wird sogar ausdrücklich vorgeschrieben.
Auch hier bedarf es dringend einer testamentarischen Regelung, wenn das Erbrecht des (unbekannten) unehelichen Kindes weitestgehend ausgeschlossen werden soll.
Pflichtteilsansprüche nicht zu vermeiden
In der Regel sind Pflichtteilsansprüche nicht zu vermeiden. Diese betragen jedoch nur 1\2 des gesetzlichen Erbteils. Dies kann die Hinterbliebenen ein Stück weit entlasten. Zu beachten sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche. Möglicherweise sollte zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.
Testamentarische Regelung erforderlich
Soll das uneheliche Kind auf den Pflichtteil beschränkt werden, so ist eine testamentarische Regelung zu treffen. Insbesondere der Fall wird interessant, bei dem das Elternteil des unehelichen Kindes zuerst verstirbt. Dann bietet es sich an, über eine Vor- und Nacherbenregelung nachzudenken. Diese sichert den überlebenden Partner und die ggf. gemeinsamen Kinder ab.
Regelt der Erblasser nichts, so erben die unehelichen Kinder genau so wie alle anderen Abkömmlinge auch. Dies gilt auch, wenn die Hinterbliebenen erst nach dem Tod des Erblassers von dessen Sünden in der Vergangenheit erfahren.
Wir beraten Sie individuell und erarbeiten mit Ihnen die für Sie passende Regelung, häufig zum günstigen Festpreis.
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