Vollmacht versus Testamentsvollstreckung
Immer wieder taucht die Frage auf, ob der Erblasser zur Durchsetzung seines Willens immer Testamentsvollstreckung anordnen muss oder ob nicht eine Bevollmächtigung ausreicht.
Die Antwort lautet -wie so häufig: „es kommt darauf an…“
Arten von Vollmachten
Zu Lebzeiten kann der Erblasser Dritte mit verschiedenen Vollmachten ausstatten. Zu unterscheiden sind:
- „normale“ Vollmacht: die Bevollmächtigung endet in der Regel mit dem Tod
- Transmortale Vollmacht: die Bevollmächtigung beginnt schon zu Lebzeiten, dauert aber über den Tod des Erblassers hinaus an
- Postmortale Vollmacht: die Bevollmächtigung beginnt erst mit dem Tod des Erblassers.
Wann ist dies sinnvoll?
Im Einzelfall kann es für den Erblasser durchaus sinnvoll sein, Vollmachten zu erteilen, die über den Tod hinaus bzw. ab dessen Eintritt wirksam sind. Wir beraten Sie gerne, wann und in welchem Umfang dies sinnvoll ist.
Hierbei ist im Allgemeinen folgendes zu beachten:
- Vollmachten können regelmäßig (durch die Erben!) widerrufen werden. Daher ist auf die Formulierung zu achten.
- Reichweite und Anwendungsfälle der Vollmachten sind möglichst genau zu formulieren. Dies schützt vor Ärger oder gar Missbrauch.
- Soll der Bevollmächtigte Vermächtnisse erfüllen, so ist die Formulierung möglichst genau zu wählen.
- Vollmacht und Testamentsvollstreckung können nebeneinander bestehen. Dies kann im Einzelfall sogar sinnvoll sein, bspw. für die Zeit bis die Erben und/oder der Testamentsvollstrecker feststehen. Dies kann mitunter Monate dauern.
- Vorkehrungen für die Ernennung von Ersatzbevollmächtigten sollten in jedem Fall getroffen werden.
- Die Bevollmächtigung kann im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erfolgen
Wann ist von einer (bloßen) Bevollmächtigung abzuraten?
Immer dann, wenn die Gefahr eines Widerrufs besteht, der umzusetzende Wille des Erblassers komplex ist oder die Tätigkeit über längere Zeit andauern soll, sollte eine Testamentsvollstreckung Mittel der Wahl sein.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie die Durchsetzung Ihres Willens sicherstellen können und setzen dies gemeinsam mit Ihnen um durch bspw. Errichtung einer letztwilligen Verfügung und der Anordnung von Testamentsvollstreckung. Vereinbaren Sie gleich einen Termin zur Erstberatung unter 0681 3875 1450