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für Testamentsvollstrecker

Sie sind Testamentsvollstrecker?

Für die Übernahme einer Testamentsvollstreckung ist keine gesonderte Ausbildung erforderlich. Dies kann Fluch und Segen zugleich sein.

Wurden Sie vom Erblasser als Testamentsvollstrecker benannt und haben Sie das Amt angenommen, so treffen Sie auch sämtliche Pflichten – ungeachtet Ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse.

Erbrecht Anwalt Saarbrücken

Im Wesentlichen treffen Sie folgende Pflichten: Sie haben den Willen des Erblassers zu erfüllen, haben im Falle einer Dauervollstreckung den Erben gegenüber oder ihren Vertretern (Betreuer, Betreuungsgericht, Vormundschaftsgericht, Erziehungsberechtigte) jährlich Rechenschaft abzulegen und müssen ggf. den Nachlass oder Teile davon veräußern. Im letzten Fall spricht man von einer Abwicklungsvollstreckung. Sonderfall einer Dauervollstreckung ist meist das Behindertentestament.

Gerade wenn der Nachlass verwaltet oder veräußert werden soll, drängen sich vllt. folgende Fragen auf:

Fehlt es an Erfahrung, so sind schnell Fehler passiert. Nicht selten droht die Abberufung als Testamentsvollstrecker oder eine zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Haftung für Fehler. Dies trifft nicht nur Laien und kann sehr schnell sehr teuer werden. Immerhin verwaltet der Testamentsvollstrecker fremdes Vermögen. Geht er hiermit bewusst nicht sorgfältig um, so sieht er sich schnell dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt.

Auch Berufsträger, deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht das Erbrecht ist, geraten irgendwann an Grenzen.

Diese Gefahren können Sie vermeiden !

Weitergehende Informationen finden Sie hier

 

Sowohl die Berufsträger, als auch unsere Mitarbeiter sind erfahren und speziell in der Abwicklung von Testamentsvollstreckungen geschult. Wir können diese komplett übernehmen oder Ihnen beratend zur Seite stehen. Unerheblich ist, ob es sich um eine reine Abwicklungsvollstreckung oder eine Dauervollstreckung handelt. Wir können Ihnen helfen, Ihren Pflichten wie z.B. Rechnungslegung nachzukommen. Dies kann offen nach außen kommuniziert werden oder sich auf Hilfestellung im Hintergrund beschränken.  Entscheidend ist hierbei Ihr Wunsch. Aber auch wenn das Kind im Brunnen liegt, helfen wir Ihnen. Wir vertreten Sie auch vor Gericht, wenn der Anspruch auf Rechnungslegung gegen Sie geltend gemacht wird.

Auch sind wir Ihnen gerne bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten behilflich. Der Testamentsvollstrecker hat die Erbschaftsteuererklärung anzufertigen. Dies ergibt sich aus § 31 V Satz 1 ErbStG. HIer lauert eine nicht zu unterschätzende Haftungsfalle.

Hinsichtlich unserer Vergütung kommt es -wie so oft- darauf an, wie weit unsere Hilfeleistung geht. Jedenfalls werden die Gebühren im Vorfeld offen und transparent kommuniziert.

Bildquellen

  • vor dem Erbfall: MakroBetz/Shutterstock.com