Kinder, Kinder
Nicht zu unterschätzen ist die Bedeutung von klaren Formulierungen in letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbvertrag). Fehlt es hier an der erforderlichen Genauigkeit, so kann es im Fall der Fälle schnell zu Problemen kommen. Testamente oder Erbverträge sind auszulegen. Ob die Auslegung zu dem Ergebnis kommt, das der Erblasser wirklich wollte, ist unklar.
Hierzu folgender Fall:
Gabi (G) und Ernst (E) lebten über viele Jahre in „wilder Ehe“ in St. Ingbert. Gabi hatte aus einer früheren Verbindung eine Tochter (T), gemeinsam hatten sie zwei Söhne, den F und den P. T, F und P wuchsen gemeinsam bei G und E auf. E zog die T auf, als sei sie seine Tochter.
G las in der Bäckerblüte, dass es unter Erben oft zu Streit kommt. G und E wollten daher endlich ihren letzten Willen regeln. Da G sehr sparsam war und E sowieso „von allem den Plan hatte“, errichteten Sie ein gemeinschaftliches Testament, ohne vorherige Beratung. Darin trafen Sie u.a. folgende Verfügung:
[…] Schlusserben des Längstlebenden sollen unsere Kinder sein.
Erbfolge streitig
Als zuerst der E verstorben war und sodann auch die G das Zeitliche segnete, kam es zu einem erbitterten Streit zwischen T, F und P. F und P stellten sich auf den Standpunkt, dass unter „unsere Kinder“ nur die gemeinsamen, ehelichen Kinder der G und des E zu fassen sein sollten. Die T habe hieran keinen Anteil. Sie sei als enterbte Tochter der G lediglich Pflichtteilsberechtigte.
Erbschein beantragt
T ließ sich in der Folge von uns beraten und vertreten. Wir haben im Erbscheinsverfahren vorgetragen, dass unter „unsere Kinder“ auch die T zu fassen sei. Sie sei im Haushalt der G und des E gemeinsam mit den ehelichen Kindern ausgewachsen, E habe die T behandelt wie eine eigene Tochter.
Erbschein erteilt
Das Nachlassgericht ist unserer Auffassung gefolgt und hat einen Erbschein erteilt, der die T, den F und den P als gemeinschaftliche Erben ausweist. Dieser Fall ist angelehnt an eine Entscheidung des OLG Frankfurt und zeigt, dass es gerade im Erbrecht auf jedes Detail ankommen kann.
Abwandlung:
Ganz anders wäre der Fall womöglich zu beurteilen gewesen, wenn die T fernab von der G und dem E aufgewachsen wäre, es nahezu keinen Kontakt gegeben hätte und v.a. E für die T nichts als Verachtung übriggehabt hätte. Dann hätte die Auslegung zu einem ganz anderen Ergebnis führen können.
Wir beraten Sie gerne im Vorfeld eines Testaments oder aber auch dann, wenn die Folgen einer verunglückten Regelung zu korrigieren ist. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.