So erreichen Sie uns:

Die vorschnelle Ausschlagung

Korrektur eines Fehlers – die vorschnelle Ausschlagung

Anton und Albert sind Brüder. Ihr Bruder Berthold ist kinderlos und ledig verstorben. Berthold war selbständiger Rechtsanwalt. Er wohnte im Elternhaus. Das Elternhaus gehörte zu je 1\3 dem Berthold, Albert und Anton. Sein BMW war geleast.

Anton und Albert kümmern sich zunächst um den Nachlass des Bruders. Sie kündigen Verträge, räumen die Wohnung und kündigen der langjährigen Sekretärin des Berthold.

Dann überlegen sie, was zu tun ist. Freunde des Berthold haben Ihnen dann geraten, das Erbe auszuschlagen.

Gesagt – getan.

Anton und Albert suchen einen Notar auf und schlagen das Erbe aus. Bereits am nächsten Tag erfahren Sie vom Abwickler der Kanzlei des Berthold, dass dieser noch sehr viele Akten hatte, die nicht abgerechnet waren.

Anton und Albert vereinbarten einen Termin in unserer Kanzlei. Wir haben sie dann hinsichtlich anderer Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung aufgeklärt.

Das Erstaunen folgte auf dem Fuß

Weder die Freunde des Berthold -allesamt Anwälte-, noch der Notar hatten die beiden umfassend beraten.

Wir haben den Nachlass zusammengestellt und dabei festgestellt, dass sich ein erhebliches Guthaben ergeben wird.

Zudem haben wir den beiden erklärt, dass durch die Ausschlagung das von Berthold bewohnte Haus bzw. sein Drittel jetzt „den unbekannten Erben nach B“ gehört. Anton und Albert bilden eine Bruchteilsgemeinschaft mit den unbekannten erben -im Zweifel mit dem Staat. Eine „tolle“ Situation.

Anton und Albert bereuen Ihre vorschnelle Ausschlagung

Sofort haben wir die Anfechtung der Ausschlagung zu Protokoll des Nachlassgerichts in die Wege geleitet. Diese haben wir mit dem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses und damit seiner Werthaltigkeit begründet.

Zudem dürfte die Ausschlagung ohnehin unwirksam gewesen sein. Anton und Albert hatten das Erbe durch die umfassenden Verwaltungsmaßnahmen „konkludent“ angenommen. Eine wirksame Ausschlagung kam gemäß § 1943 BGB nicht mehr in Frage.

Um auf Nummer sicher zu gehen beantragten Anton und Albert Nachlassverwaltung. Am Ende erhielt jeder nach Abzug der Verbindlichkeiten aus dem Nachlass noch 25.000 €. Albert konnte das Haus insgesamt übernehmen. Er einigte sich mit dem Nachlassverwalter und mit Anton.

Fazit: Keine vorschnelle Ausschlagung einer Erbschaft. Das Gesetz kennt weitere Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen. Wir helfen Ihnen gerne.