Hauptsache gut versichert
Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen, kann steuerlich sinnvoll sein. Hierbei denken die meisten zuerst an Immobilien, Wertpapiere oder etwa Bankguthaben. Jedoch lassen sich auch kapitalbildende Lebensversicherungen bereits zu Lebzeiten übertragen. In diesem Fall spricht man dann von einer Vertragsübernahme.
Möglich ist, dass sich der Übergeber einen Nießbrauch an dieser Lebensversicherung bzw. ihrem Rückkaufswert vorbehält. Ob dies auch steuerlich sinnvoll ist?
Hierzu folgender Fall:
Diethelm (D) möchte seinen unehelichen Sohn Joachim (J) nach Jahren der Funkstille auch finanziell absichern. Er schließt dafür bei der Humbug-Mülleimer-Versicherung eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Versicherungsleistung von 1,5 Mio. € und einer Laufzeit von 49 Jahren ab. Die Versicherungsleistung wird fällig, wenn die 49 Jahre Vertragslaufzeit erreicht sind. Er zahlt einen Einmal-Betrag in Höhe von rund 600.000 € in die Versicherung ein und tritt sodann den Vertrag an J ab. Die Versicherung stimmt der Abtretung zu.
Rückversicherung des D – für alle Fälle
D behält sich an dem Rückkaufswert einen Nießbrauch vor. So stellt er sicher, dass J die Versicherung nicht „durchbringt“. Ebenfalls behält sich D das Recht vor, den Vertrag zu jeder Zeit zu kündigen. Dies sollte ihn absichern, falls es doch einmal finanziell eng werden sollte.
Steuerliche Vorteile?
D und J vertrauen ihrem langjährigen Steuerberater Pfeffer (P). Sie glauben, durch den Nießbrauch den Wert der Zuwendung erheblich gemindert zu haben. Die Minderung haben die drei anhand der Sterbetafel und der jährlichen Zahlungen in die Lebensversicherung errechnet. Eine erhebliche Ersparnis!
Vorteile nur auf den ersten Blick
Leider hat das Finanzamt diese Auffassung nicht geteilt und sich auf § 12 I ErbStG berufen. Der Nießbrauch würde nach dieser Auffassung erst dann entstehen, wenn der Anspruch auf Leistung der Rückkaufsleistung entstanden ist. Demnach können Lasten (wie etwa ein Nießbrauch) nur dann den Wert der Zuwendung von Anfang an mindern, wenn sie im Zeitpunkt der Zuwendung bereits unbedingt in der Welt sind. Alternativ ist der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Auflebens der Last (Nießbrauch) zu korrigieren. Diese Auffassung teilt auch der Bundesfinanzhof (BFH).
Auswirkungen auf den Fall
Folglich ist die Zuwendung des D an den J in voller Höhe der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage käme allenfalls in Betracht, wenn der Anspruch auf Zahlung der Rückkaufsleistung geltend gemacht wird. Dies haben D und J in der Hand – aber eben erst in der Zukunft.
Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, derartige Fallen zu vermeiden. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.
