So erreichen Sie uns:

Ehegatten Voraus

Voraus des Ehegatten – § 1932 BGB

Immer wieder haben Eheleute kein Testament. Leben die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, so erbt der Ehegatte neben Kindern des Erblassers zu ½ in gesetzlicher Erbfolge. Ehegatte und Kinder bilden dann eine Erbengemeinschaft. Als wäre dies nicht schon schwer genug, kann es gerade bei geringfügigen Nachlässen noch zu weiterem Ungemach kommen. Hierzu folgender Fall:

Berta (B) und Fritz (F) waren 30 Jahre verheiratet, haben 2 Kinder großgezogen und ihr Leben lang hart gearbeitet. Ein Testament haben sie nicht errichtet. Sie lebten nach der Devise „bei uns ist eh nichts zu holen“. So war es auch. Beide hatten rund 20.000 € auf der hohen Kante, legten großen Wert auf eine “hochwertige” Wohnungseinrichtung und fuhren einen alten Peugeot 405. Ihre Wohnung war gemietet. Den Peugeot nutzten sie für tägliche Fahrten und die alljährlichen Reisen in die Normandie seit mehr als 25 Jahren.

Erbfall nach F tritt ein – Streit ums Erbe

Nachdem der F nach kurzer schwerer Krankheit verstorben war, ging es ums Erben. Die Kinder beantragten einen Erbschein und verlangten die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Hierbei verlangten Sie von B, dass sowohl der Hausrat, als auch der alte Peugeot verkauft werden und der Rest zusammen mit dem Bargeld unter den Erben aufgeteilt wird.

Versteht Ihr Euch noch oder habt Ihr schon geerbt?

Naturgemäß gefiel der B der Gedanke nicht, dass sie den gemeinsamen Hausrat verkaufen und der Peugeot an einen mehr oder minder windigen Händler übergeben werden soll. Die Kinder bestanden aber darauf und hatten schon einen Termin bei einem Peugeot-Händler in Bliesweiler-Aßbach vereinbart. B konnte schon den Vater dieses Autoverkäufers nicht leiden. Sie kannte ihn von ihrer Arbeit als Altenpflegerin im Kloster Trutbert. Er war nämlich bei mehr als 90 älteren Herrschaften als Betreuer eingesetzt und kam so zu einem beachtlichen Vermögen und dem ein oder anderen Grundstück in Bliesweiler-Aßbach und Umgebung.Honi soit qui mal y pense.

Voraus des Ehegatten

B ließ sich folglich von uns beraten. Sie verlangte vom Nachlass das Voraus des Ehegatten. Dieses besteht aus dem gemeinsamen Hausrat, sowie dem Fahrzeug der Familie, dem guten alten Peugeot 405. Beides fiel demnach nicht in die Erbengemeinschaft. B konnte den Hausrat behalten, den Peugeot fährt sie noch heute und ließ ihn umfassend restaurieren. Sie hatte hierzu jetzt genügend Geld. F hatte nämlich eine nicht unerhebliche Lebensversicherung auf die B, sein “Mäusezähnchen” abgeschlossen. Hiervon wusste niemand etwas und sie fiel auch nicht in den Nachlass.

Aufzuteilen ist nur das Bargeld

Tatsächlich unter den Miterben aufzuteilen war das Bargeld. Auf B entfielen 10.000 €, auf die Kinder jeweils 5.000 €. Hiervon konnte B auch noch einen Teil der Bestattungskosten von den Kindern verlangen. Erben haften hierfür gemeinsam.

Wir beraten Sie gerne und helfen, in der Situation der Trauer den Überblick zu wahren. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450. Diese ist zwar nicht gratis, jedoch häufig nicht umsonst und ihr Geld allemal wert.