Nießbrauch einmal anders
Vorweggenommene Erbfolge in Form von lebzeitigen Übertagungen von Immobilien sind nichts Neues mehr. Auch der Vorbehalt eines Nießbrauchs gehört zwischenzeitlich unter die Rubrik „bekannt und bewährt“.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle behält sich der Übergeber einen Nießbrauch an der Immobilie vor, um die Einnahmen nach wie vor noch für seinen Lebensunterhalt verbrauchen zu können. In bestimmten Konstellationen kann es (steuerlich) sinnvoll sein, den umgekehrten Weg zu gehen. Hierzu folgender Fall:
Monika (M) ist eine richtige Macherin, eine Self-Made-Frau. Sie hat es im Leben zu einem gewissen Wohlstand gebracht. Immerhin war sie 25 Jahre Vorständin in einem mittelgroßen Dax-Unternehmen. Verheiratet war M nie. Jedoch hat sie einen Sohn (S).
S ist im besten Sinne ein „lieber Junge“. Er hat eine liebenswerte Frau (F), sowie eine kleine Tochter (T). M liebt ihr Enkelkind, teilt T doch mit M die Freude an schnellen Autos. Beide haben großen Spaß daran, mit Omas Porsche nach Düsseldorf oder Frankfurt zum Shoppen zu fahren.
M unterstützt den S
Im Gegensatz zu M legt S keinen gesteigerten Wert auf Reichtum oder ein hohes Einkommen. Ihm reicht seine Halbtagsstelle bei der örtlichen Gemeindeverwaltung. M unterstützt die Familie regelmäßig mit einem monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt. Problematisch ist nur, dass M diese Unterstützung aus versteuertem Geld bezahlen muss.
Steuerliche Optimierung
M möchte den S und seine Familie gerne weiter unterstützen. Gleichzeitig möchte sie ihre persönliche Steuerlast senken. M hat immerhin noch Einkünfte von rund 250.000 € im Jahr. Ein nicht unwesentlicher Anteil sind Mieteinkünfte aus einem Wohn- und Geschäftshaus in Düsseldorf in bester Lage. M lässt sich hierzu von uns beraten.
Erbrechtliche und steuerrechtliche Beratung
Wir haben die M zunächst erbrechtlich beraten. Wir haben M Wege aufgezeigt, die ihr es ermöglichen, steuerliche Freibeträge optimal auszunutzen. M war alleine schon hierüber sehr glücklich.
Im Hinblick auf die Mieteinkünfte aus Düsseldorf haben wir M ebenfalls einen Weg aufgezeigt, der für alle Beteiligten nur Vorteile hat.
Nießbrauch zu Gunsten des S – Steuerersparnis
M wendet dem S einen Nießbrauch an der Immobilie in Düsseldorf zu. Damit gehen die Miteinkünfte steuerlich gesehen auf S über. Da S ansonsten keine großen Einnahmen hat, kann er diese Einnahmen viel günstiger versteuern als die M. Für M ändert sich nicht viel. Das Geld aus Düsseldorf hat sie ohnehin jeden Monat an S überwiesen. M muss jedoch ab sofort keine Steuern mehr bezahlen.
Wir beraten Sie sowohl erbrechtlich, als auch steuerrechtlich und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, die Steuerlast ggf. deutlich zu verringern.
Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin zur Beratung unter 0681 3875 1450.
